Il. Das Herrenhaus. $$ 110—112, 107

len Mitglioder, sowie von Vertretern der gräflichen Provinzialverbände, sind durch das vom
König vollzogene Reglement v. 12. Okt. 1854 ertheilt worden. Durch Allerh. Erl. v. 5. Nov,
1861 wurde dieses Reglement vom 12. Okt. 1854 in mehreren Punkten abgeändert. Schliessnich
 ist dann die Verordnung „betr. die definitive Erledigung der Vorbehalte wegen Bil-Jung
 der Verbände des alten und befestigten Grundbesitzes, (Landschaftsbezirke) und wegen
Wahl der Seitens dieser Verbände und der Provinzialverbände der Grafen zu präsentirenden
Mitglieder des Herrenhauses‘“ am 10. Nov. 1865 ergangen. Darnach werden die Landschaftsbezirke
 des alten und befestigten Grundbesitzes so gebildet, dass auf Preussen‘) 18, auf Brandenburg
 15, auf Pommern 13, auf Schlesien 18, auf Posen 7, auf Sachsen 10, auf West-“alen
 4, auf die Rheinprovinz 5 Mitglieder kommen (im ganzen 90).?) Zum alten Grundbesitze
 sind nur solche Rittergüter zu zählen, welche zur Zeit der Präsentation seit mindestens
 fünfzig Jahren im Besitze einer und derselben Familie sich befinden, Zum befestigten
Grundbesitze gehören solche Rittergüter, deren Vererbung in der männlichen Linie durch
ine besondere Erbordnung, Lehn, Majorat, Minorat, Seniorat; Fideikommiss, fideikom.
Substitution gesichert ist; e) einer jeden Landesuniversität, die von den Universitäten zu
Präsentirenden wählt der Senat aus der Reihe der ordentlichen Professoren; f) denjenigen
Städten, welchen der König dies Recht beigelegt hat. Die von den Städten zu präsentiren-Jen
 Vertreter werden von dem Magistrate oder in Ermangelung eines kollegialischen Vorstandes
 von den übrigen kommunalverfassungsmässigen Vertretern der Stadt aus der Zahl
ler Magistratsmitglieder erwählt.
Das Recht auf Sitz und Stimme im Herrenhause kann nur von
Preussischen Unterthanen ausgeübt werden, welche sich im Vollbesitz
der bürgerlichen Rechte befinden, ihren Wohnsitz innerhalb Preussen
haben und nicht im aktiven Dienste eines ausserdeutschen Staates
stehen.?) Ferner ist dazu — ausser bei den Prinzen des Königlichen
Hauses — ein Alter von dreissig Jahren erforderlich.
Das Recht der Mitgliedschaft der ersten Kammer erlischt bei den
von den Landschaftsbezirken, den Universitäten oder den Städten
präsentirten Mitgliedern mit dem Verlust der Eigenschaft, in welcher
die Präsentation erfolgt war.
Ferner geht das Recht der Mitgliedschaft der I. Kammer ausser
4en Fällen, wo das Strafgesetzbuch Verlust der bürgerlichen Ehre oder
Untersagung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit vorschreibt, verloren,
 wenn das Haus durch einen vom König bestätigten Beschluss
sinem Mitgliede das Anerkenntniss unverletzter Ehrenhaftigkeit oder
sines der Würde des Hauses entsprechenden Lebenswandels oder Verhaltens
 versagt. Wenn das Haus mit Rücksicht auf eine gegen ein
Mitglied eingeleitete Untersuchung oder aus sonstigen wichtigen
Gründen der Ansicht ist, dass demselben die Ausübung des Rechts
auf Sitz und Stimme zeitweise zu untersagen sei, so ist zu einer solchen
Massregel ebenfalls die königliche Genehmigung einzuholen.
$ 112, Die Gesammtzahl der Herrenhausmitglieder ist an keine
Beschränkung gebunden. Ende 1903 gab es 995 berufene und ein-')

 Siehe Anm. 3 auf S. 1.
2?) Die Zahl und Vertfheilung dieser Landschaftsbezirke ist unverändert geblieben auch
jach der im Jahre 1866 erfolgten Gebietserweiterung Preussens, ebenso sind Grafenverbände
%r die neuen Provinzen nicht gebildet worden.
3) Anm. 2 auf 8. 99 gilt auch hier analog