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Allgemeine Finanzverwaltung.

soweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind
sie, so lange Reichsteuern nicht eingeführt sind, durch Beiträge
 der einzelnen Bundesstaaten nach Massgabe ihrer Bevölkerung
aufzubringen, welche bis zur Höhe des budgetmässigen Betrages durch
len Reichskanzler ausgeschrieben werden.
Der Ausdruck „Reichssteuern“ umfasste direkte wie indirekte
Steuern. Der Ausdruck „so lange nicht eingeführt sind“ liess deutlich
arkennen,') dass die Matrikularbeiträge nur ein provisorischer Ersatz
 für das noch mangelnde Reichssteuersystem sein sollten.
Aber das Provisorium ist geblieben, die Reichs- und Landesfinanzen
 sind auch heute noch nicht fest gegen einander abgegrenzt.
$ 124, Bei der Berathung der Verfassung hatte man geglaubt,
lass die Matrikularbeiträge nur einen verhältnissmässig geringen Ergänzungstheil
 der prinzipalen Einnahmeerträge ausmachen würden, wie
dies im alten Bunde der Fall gewesen war. Doch stellte sich das Verhältniss
 in Wirklichkeit ganz anders, In den drei ersten Jahren von
1868—1870 stieg der Antheil der Matrikularbeiträge an den Gesammteinnahmen
 bereits von 26 auf 32 Prozent. Unter der Nachwirkung des
Milliardensegens und des wirthschaftlichen Aufschwungs kurz nach
dem Kriege trat zwar Anfang der 70er Jahre eine Minderung des
Prozentsatzes bis auf 13,39 Proz. (1875) ein. Dann aber fing der Satz
wieder zu steigen an und erhob sich bis 1878/79 auf 16.42 Proz. —
71 Mill. M.).
Preussen allein zahlte an Matrikularbeiträgen an das Reich 1871: 55,0, 1872 51,9,
1873 33,3, 1874 32,8, 1875 32,0, 1876 81,7, 1877—-77/78 44,3, 1878/79 41,6 Mill. M
$ 125. Diese unverhältnissmässige Höhe der Matrikularbeiträge
nachte sich für die Etats der Einzelstaaten in drückendster Weise fühlbar.
 Die Kopfsteuerqualität dieser Umlagen trat in ihrer Willkürlichkeit
ınd Ungerechtigkeit zu Tage. Die Theorie betonte, dass in einem
„Bundesstaat“ im Gegensatze zum „Staatenbund“ Matrikularumlagen
auf die Einzelstaaten überhaupt keine innere Berechtigung hätten und
auch nur als provisorischer Nothbehelf von den Verfassungsgesetzgebern
zedacht seien.
Zweimal sind daher nennenswerthe Anläufe von der Reichsregierung
 gemacht worden, eine Reichsfinanzreform durchzuführen, einmal
im Jahre 1879 und sodann später wieder in den Jahren 1893/95, beide
Male aber ohne Erfolg.
Dieser blieb versagt einmal, weil in jedem Falle mit dem Reformplan
 andere Zwecke verquickt wurden (1879 schutzzöllnerische und
1893/94 und 1894/95 spezielle Steuerzwecke — Erhöhung der Wein-,
Branntwein-, Bier- und Tabaksteuer —) sodann aber auch, weil die
Reformpläne der Sache nicht genügend auf den Grund gingen. nur

' Dies kam auch in den Debatten zum Ausdruck und ist später von dem Reichskanzler
 Fürsten Bismarck ausdrücklich bestätigt worden. Reichstag, Sten. Ber. 1879 S. 927.