Erster Abschnitt. Finanzielle Beziehungen zwischen Preussen u. Reich. $$ 124, 125. 119
halbe Arbeit machten, und keine organisatorische, prinzipielle
Abgrenzung auf steuerlichem Gebiete hinsichtlich dessen, was des
Reiches und was der einzelnen Bundesstaaten sein soll, brachten.
Der erste Versuch war das sogen. Finanzreformprojekt des Fürsten
Bismarck vom Jahre 1879. Dieses wollte theoretisch eine Scheidung
der Kompetenzgrenze zwischen Reichs- und Landesfinanzen zwar nicht
aussprechen, auch die Matrikularbeiträge rechtlich nicht aufheben,
wollte vielmehr durch entsprechende Vermehrung der Zollerträge die
Matrikularumlagen thatsächlich entbehrlich machen und darüber
hinaus den Mehrertrag der neuen Zölle der Reichskasse zuweisen.
Gleichzeitig hatten die Zollerhöhungen aber auch einen schutzzöllnerischen
 Charakter und die Reichsregierung liess nicht klar durchblicken,
 ob sie bei dem Projekte mehr den finanziellen oder den schutzzöllnerischen
 Gesichtspunkt im Auge hatte. Jedenfalls opferte sie
schliesslich dem letzteren den Kern ihrer finanzreformatorischen Absichten.

Die schutzzöllnerische Mehrheit schuf unter Führung des Centrums
die sogen. Franckenstein’sche Klausel. Diese‘) bestimmte, dass derjenige
 Ertrag der Zölle und der Tabaksteuer, welcher die Summe von
130 000 000 Mark?) in einem Jahr übersteigt, den einzelnen Bundesstaaten
 nach Massgabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen
 herangezogen werden, zu überweisen ist. Diese
Ueberweisung erfolgt vorbehaltlich der definitiven Abrechnung zwischen
der Reichskasse und den Einzelstaaten auf Grund der im Artikel 39
der Reichsverfassung erwähnten Quartalsextrakte und dJahresabschlüsse.

Der hierin ausgesprochene Gedanke wurde späterhin weitergeführt
durch 8 32 des Reichsstempelgesetzes v. 1. Juli 1881/38. Juni 1885 ($ 45
des Ges. v. 27. April 1894) und $ 39 des Branntweinsteuergesetzes V.
24. Juni 1887 (R.G.Bl. S. 253), durch welche der Ertrag der Verbrauchsabgabe
 von Branntwein, sowie die. sogen. Börsensteuer ganz den
Einzelstaaten zugewiesen wurde.
Durch diese Bestimmungen wurden die Matrikularbeiträge thatsächlieh
 zunächst aus der Welt geschafft, oder doch wenigstens
stark eingeschränkt, indem die vermehrten Zolleinnahmen pp. bis zur
Höhe der Matrikularbeiträge gegen diese aufgerechnet werden konnten;
das Mehr verblieb aber nicht dem Reiche, wie die Reichsregierung
 dies gewollt hatte, zur selbstständigen Verwendung, sondern
floss nach der Clausula Franckenstein den Einzelstaaten wioder zu,
Der erklärte Zweck jener vom Centrum und den Konservativen
durchgesetzten Klausel war einmal ein politischer, nämlich dem

1) 88 des Zolltarifgesetzes v. 15. Juli 1879, R.G.BL 8. 207.
?) Es wurde angenommen, dass die Höhe der bisherigen Zolleinnahmen 130 Mill. M.
ausmachte und diese wurden dem Reich von vornherein vorbehalten, der darüber hinauszehende
 Betrag wurde gegen die Matrikularumlagen aufgerechnet,