Erster Abschnitt. Finanzielle Beziehungen zwischen Preussen u, Reich, $$ 126—128. 121

durchaus zufrieden. Die Einzelstaaten gründeten ihre Finanzwirthschaft
 im Laufe der Jahre vielfach auf einen Mehrbetrag der Ueberweisungen
 über die Matrikularbeiträge als auf einen dauernden Bestandtheil
 ihres Budgets;!) sie haben auf die letzteren nicht nur neue
dauernde, ohne diese Mehrüberweisungen nicht gedeckte Ausgaben
übernommen, sondern auch eigene erhebliche Einnahmen daraufhin
preisgegeben, insbesondere durch Aufhebung beziehungsweise Erleichterungen
 direkter Steuern, Abgaben etc. zur Entlastung der unbemittelten
Volksklassen (Erleichterung der Schullasten, Landesmeliorationen ete.)
und die Dotirung von Verbänden. (Für Preussen kamen z. B. in Betracht
die Erleichterung der Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer
"Gesetz v. 16. Juli 1880 und 26. März 1883], die lex Huene v. 14. Mai
{885 Erleichterung der Volksschullasten 1888 u. 1889.) -
Nach der Rede des Staatssekretärs Graf v. Posadowsky im Reichstag 1893/94 (Sten.
Ber. S. 910) waren von 1879—1893 in den HEinzelstaaten zusammen über 454 Millionen
Steuern erlassen worden und nur 95 Millionen dagegen neu eingeführt.
8127. Als nun aber seit 1890/91 der Ueberschuss der Ueberweisungen
 gegen die Matrikularumlagen zu sinken begann, von 1889/90
bis 1892/93 bereits von 139,7 Mill. M. auf 42,6 Mill. M. gefallen war
und sich für 1893/94 das Verhältniss nach dem Voranschlage -— bei
Uebernahme der durch die Heeresverstärkung entstehenden Mehrausgaben
 — in. einen Ueberschuss der Matrikularumlagen über die Ueberweisungen
 bis über 40 Mill. M. umzuwandeln drohte,”) machte sich in
den Einzelstaaten der Wunsch einer Neuregelung des Reichs-Finanzwesens
 so stark geltend, dass sich die Regierung zur Vorlage
 des Entwurfs eines Gesetzes über die Neuordnung des Reichs-Änanzwesens
 entschloss. Diesmal war die Vorlage zwar nicht mit
schutzzöllnerischen Massnahmen verquickt, wie 1879, aber sie stand
im engen Zusammenhange mit der neuen HMeeresverstä rkung und
mit mehreren neuen Reichssteuer-Gesetzentwürfen, durch welche
gleichzeitig die Mittel für die Heeres- wie die Finanzreform beschafft
werden sollten (Tabak-, Wein-, Börsen- und Stempelsteuer). Auch
hier zeigte sich diese Verquickung als schädlich. Krst wurden die
ainzelnen Steuergesetzentwürfe abgelehnt und dann folgte ihnen das
Reichsfinanzreformprojekt nach.
8 128. Freilich fand das letztere auch sonst im Hause, abgesehen
von Konservativen und Nationalliberalen, keine Freunde und ist auch
in der Theorie von den Vertretern der Finanzwissenschaft vielfach abfällig
 beurtheilt worden.

Etatsansätze der Einnahmen und damit der Ueberweisungen durch die Rechnung sich erhöhten,
 Vergl. Anl. IXc Sp. 9 u. IXa u. b Sp. 8.
1) Nach der Begründung der Vorlage des Reichsfinanzreform-Gesetzentwurfs von 1893
hat die Franckenstein’sche Klausel von 1879/80—1892/93 den Einzelstaaten über 2'/, Milliarden
Mark und — nach Abzug der Matrikularumlagen — rund 287 Mill. M. eingebracht.
2) Thatsächlich gestaltete sich das Rechnungsergebniss günstiger. S. Anl. IXe.