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Allgemeine Finanzverwaltung.

In seinen Hauptzielen wollte dieser Entwurf (Nr. 51 der Drucksachen
 des Reichstags) — zunächst nur auf 5 Jahre — eine feste Relation
 zwischen Matrikularumlagen und Ueberweisungen herstellen,
also den Gedanken der clausula Franckenstein aufrecht erhalten und
gewissermassen noch ausbilden, indem den Einzelstaaten Jährlich ein
gewisser fester Mindestbetrag als Ueberschuss der Ueberweisungen
zegen die Matrikularumlagen zugesichert werden sollte (40 Mill. M.).
Ein Uebersteigen der Matrikularbeiträge über die Ueberweisungen
wurde damit ausgeschlossen, erstere also dadurch. rechtlich und formell
forterhalten, aber thatsächlich beseitigt. Um jene 40 Millionen auch
in schlechten Jahren zur Verfügung zu haben, sollte ein Ausgleichsoder
 Reservefonds (bis zum Betrage von 40 Mill. M.) aus den Ueberschüssen
 der Rechnung gegen den Etat gebildet werden, um die Fehlbeträge
 der mageren Jahre aus den fetten zu ergänzen. Weitere
Rechnungsüberschüsse sollten zur Schuldentilgung dienen. Fehlbeträge,
 soweit sie nicht aus dem Reservefonds Deckung fanden, sollten
durch (bewegliche) Zuschläge zu den Stempel- und Verbrauchssteuern
Deckung finden.
Nach der Erklärung des Abg. Lieber erkannte .die Centrumsfraktion
 zwar an, dass der Entwurf sich in der Richtung der Grundgedanken
 der Franckensteinschen Klausel bewege, stimmte aber gegen
denselben, weil sie die mit der Reform zusammenhängende Vermehrung
der indirekten Steuern vor Allem auf dem vorgeschlagenen Wege nicht
für sachlich und zeitlich opportun ansah. Die Regierung sah sich mit
Rücksicht auf diese Motivirung veranlasst, im folgenden Jahre einen
arneuten Entwurf auf im Uebrigen wesentlich unveränderter Grundlage,
doch mit der Aenderung vorzulegen, dass auf einen UÜeberschuss der
Ueberweisungen über die Matrikularumlagen verzichtet wurde, aber auch
dieser Entwurf fand im Reichstag keine Annahme, sodass nunmehr
der bestehende Zustand der Franckensteinschen Klausel fortdauerte.
$ 128, Eine gewisse Aenderung trat hierin erst ein durch das
auf Initiative der Centrumspartei ergangene (jesetz v. 16. April
1896 (R.G.Bl. S. 108), durch welches eine Erhöhung der dem Reich
verbleibenden Zoll- und Tabaksteuereinnahmen für 1895/96 von 180
auf 143 Mill. M. vorgesehen und zugleich bestimmt wurde, dass der
zurückbehaltene Mehrbetrag sowie die Hälfte des etwaigen Ueberschusses
 der Gesammtsumme aller Ueberweisungen an die Bundesstaaten
 über die Matrikularbeiträge in 1896/97 zur Tilgung der Reichsschuld
 zu verwenden seien. Aehnliche Bestimmungen trafen sodann
die Reichsgesetze v. 24. März 1897 (R.G.Bl. S. 95), 31. März 1898
(R.G.BlL. S. 138), 25. März 1899 (R.G.Bl. S. 189) und 30. März 1900
(R.G.Bl. S, 178).') Nur wurde nach diesen: Gesetzen nicht die Hälfte
') Das Gesetz v. 30. März 1900 hat noch seine besondere Vorgeschichte:
Die Einzelstaaten müssen nämlich ihre nach dem Etat festgestellten Matrikularveiträge
 monatlich pränumerando zahlen, da nach Art. 70 der Reichsverfassung der