Erster Abschnitt. Finanzielle Beziehungen zwischen Preussen u, Reich. $$ 128, 1282. 123

der Ueberschüsse der Ueberweisungen über die] Matrikularumlagen,
sondern %/4 zur Schuldentilgung bestimmt und nur 1, den Einzelstaaten
 zugetheilt. Auch für 1896/97 wurde nachträglich der zur
Schuldentilgung zu verwendende Betrag auf 50 Mill. festgesetzt, was
etwa 3, des Ueberschusses ausmachte. Für 1897/98 waren 37'/ Mill.,
1898/99 42,4 Mill. M. zur Reichschuldentilgung verfügbar, sodass an
Stelle der nach der Franckensteinschen Clausel dem Reiche vorzubehaltenden
 130 Mill. Zoll- und Steuereinnahmen in 1896/97 180000 000,
in 1897/98 167500000, in 1898/99 172400000 M. dem Reiche verblieben.
81282, Auch ist seit 1897/98 ein weiterer Paragraph in die Gesetze mit aufgenommen,
wonach in dem Falle, wenn in dem zweiten auf das in Rede stehende Etatsjahr folgende Etatsjahr
‘also bei 1897/98 im Etatsjahr 1899/1900 u. s. w.) die Matrikularbeiträge das Etatesoll der Ucberweisungen
 um mehr als den Betrag der für das erstere Etatsjahr über die Matrikularbeiträge
 hinaus erfolgenden Ueberweisungen übersteigen, der Mehrbetrag insoweit unerhoben
bleibt, als in ersterem Jahre Ueberschüsse zur Reichsschuldentilgung verfügbar geworden sind.
Diese etwas schwer verständliche Bestimmung mag an folgendem Beispiel veranschaulicht
 werden: !)
Angenommen, es seien für das Jahr 500 Mill, M. Matrikularbeiträge im Etat ausgeschrieben,
 480 Mill. M, Ueberweisungen veranschlagt. Nach Abschluss der Rechnung stellt
sich heraus, dass an Ueberweisungsgeldern nicht 450, sondern 5832 Mill. M., also 52 Mill,
Reichskanzler berechtigt ist, dieselben bis zur Höhe des budgetmässigen Betrages
einzufordern. und die Abrechnungen zwischen Reichskasse und Landeshauptkassen allmonatlich
stattfinden.
Hinsichtlich der Ueberweisungen hält dagegen das Reich an der Fiktion fest: die
oewilligten Steuern. gehören zunächst dem Reich und können auf Grund der clausula Franckenstein
 und der entsprechenden späteren Gesetze an die Einzelstaaten erst herausgezahlt
werden, wenn die Abrechnung darüber vorliegt. Es wird deshalb von den Einzelstaaten
die Zahlung der Matrikularumlagen gewissermassen als Vorschuss vorab eingezogen und
arst, nachdem der im Art. 39 der Reichsverfassung vorgeschriebene Vierteljahresabschluss
fertig gestellt ist (was meist erst nach fünf Monaten eintritt), findet die Zurückzahlung des
%eldes in Form von Ueberschüssen aus den Erträgen der Steuern und Zölle statt.
Ein solches Verfahren belastet die Bundesstaaten thatsächlich mit der Hergabe von
Betriebsmitteln für die Reichsfinanzverwaltung in einem mit dem Anwachsen der Matrikularbeiträge
 zunehmenden Umfange. Besonders die kleineren Bundesstaaten leiden erheblich
unter diesem Verfahren.
Um die Nachtheile aus diesem Zustande zu beseitigen, hatte die Reichsregierung schon
im Jahre 1892 einen Gesetzentwurf wegen einer dauernden Verstärkung des Betriebsfonds
der Reichshauptkasse (gegenwärtig nur etwa 45 Mill. M.) um 67 Mill. M, unter Verwendung
jer überschüssigen Mittel des Reichsinvalidenfonds eingebracht (Verhandlungen des Reichsbages
 von 1892/93 Anl. Bd. 1 8. 3, Drucks. Nr. 10). Sowohl dieser wie ein im Jahre 1893
vorgelegter zweiter, inhaltlich gleicher Entwurf (Verhandlungen des Reichstags von 1893/94
Anl. Bd. 1 8. 26, Drucks. Nr. 10) waren indessen unerledigt geblieben.
Im Jahre 1900 legte nun die Reichsregierung einen neuen Entwurf vor, nach welchem
lie aus dem Rechnungsjahre 1900 verbleibenden Ueberschüsse der Ueberweisungen über die
Matrikularbeiträge für dieses eine Jahr nicht, wie bisher, zu 3/4 zur Schuldentilgung, sondern
in ganzer Höhe — man rechnete auf etwa 56 Mill. M. — zur Vermehrung des Betriebsfonds,
 der damit auf etwa 100 Mill. M. gestiegen wäre, verwendet werden sollten. Der
Entwurf wurde aber schon in der Kommission abgelehnt (Reichstag, Sten, Verhandl. 1900
8. 4892), statt dessen kam das Ges. v. 30. März 1900 (G.-S. S. 173) zu Stande.
1) Vgl. auch Rede des Staatssekretärs Grafen Posadowsky v. 23. Februar 1897 der
Reichstagsrerhandlungen S, 4877 ff,