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Allgemeine Finanzverwaltung.

mehr als veranschlagt, verfügbar sind in Folge vermehrter Zoll- und Steuereinnahmen.
Dann‘ werden zunächst 20 Mill, den Einzelstaaten überwiesen, damit die Spannung zwischen
Matrikularbeiträgen und Ueberweisungen zu gleicher Höhe ausgeglichen wird; von dem
Mehr von 32 Mill. M. werden /, = 8 Mill. M. den Einzelstaaten überwiesen, dagegen
ı = 24 Mill. M. zur Reichsschuldentilgung verwendet.
Angenommen sodann: der Etat für das zweitfolgende Jahr sähe 520 Mill. M Matrikularamlagen
 vor, während die Ueberweisungen nur auf 480 Mill. M. veranschlagt werden
konnten, dann würden in Höhe der obenerwähnten 24 Mill. M. an Matrikularumlagen
ınerhoben bleiben.
Die leges Lieber wollen also auf der einen Seite verhindern, dass die Einzelstaaten
zu Lasten der Reichsschuldvermehrung Mehrüberweisungen vom Reiche behalten, „bei
diesem zu Kost gehen“, andererseits sollen aber auch die Matrikularumlagen nicht indirekt
lazu verwendet werden, um Reichsschulden zu tilgen.
Der Tendenz jener Gesetze, neben einer vermehrten Schuldentilgung durch zweckmässige
Verwendung der rechnungsmässigen Veberschüsse und durch Inbeziehungsetzung
mehrerer Rechnungsjahre zu einander einen thunlichsten Ausgleich zwischen Ueberweisungen
ınd Matrikularumlagen zu schaffen, ist die Reichsregierung in Uebereinstimmung mit dem
Reichstag auch insofern entgegenzukommen bemüht gewesen, als sie in den letzten Jahren
schon bei der Etatsaufstellung auf eine thunlichste Einschränkung der „Spannung“
zwischen Ueberweisungen und Matrikularumlagen bedacht gewesen sind. Man hat bei
den Etatsfestsetzungen daran festgehalten, dass der durch Ueberweisungen ungedeckte
Matrikularumlagebetrag die Grenze von 24 Mill. M. nicht überschreitet.
Für das Jahr 1908 hat die Durchführung dieses Prinzips allerdings dazu geführt, dass
das ungedeckte Defizit für die laufenden Ausgaben in Höhe von 72,1 Mill. M. durch eine
Zuschussanleihe gedeckt werden musste (die aber möglichst bald wieder aus etwaigen
zorhandenen Mehrerträgen an‘ Ueberweisungssteuern gedeckt werden soll. s. $ 129).
$ 129. Schon das Gesetz v. 30. Mai 1900 (G.-S. S. 173) kam thatsächlich
 nicht zur Ausführung, weil seine Voraussetzung (Ueberschuss
ler Ueberweisungen über die Matrikularbeiträge) nicht eintraf. 1901
und 1902 unterblieben gleichartige Gesetze wegen der ungünstigen
Kinnahmeergebnisse ebenfalls. Erst im Jahre 1903 ist ein ähnliches
Gesetz v. 28. März wiederum erlassen worden (R.G.Bl. S. 109), welches
'nsofern noch weiter geht, als die frühere Gesetzgebung, als hier
sämmtliche rechnungsmässigen Mehrbeträge der Ueberweisungen
gegenüber dem Etatsanschlage für die Jahre 1902/08 und nöthigenfalls
auch für die folgenden Jahre zur Tilgung der für 1908 erforderlichen
Zuschussanleihe von 72 Mill. verwendet werden müssen.
Die Schuldentilgung aus den leges Lieber bis 1899 einschliesslich
betrug im ganzen 142 Mill. M. — Drucksach. des Reichst. v. 29. Okt.
1902 Nr. 781. Siehe Reichstagsverhandl. 1900/1902. — Ihre thatsächliche
 Wirkung für die Verminderung der Reichsschuld ist hiernach
aur eine geringe zu nennen. Ihre moralische Seite, die Anerkennung
seitens des Reichstags, dass das fortgesetzte Schuldenmachen, ohne an
deren Wiederbezahlung zu denken, zu einer Misswirthschaft
werden müsse, ist ungleich wichtiger. Indirekt liegt in diesem Anerkenntniss
 zugleich das Zugeständniss, dass dem Reiche neue Einnahmequellen
 für die Deckung der stetig wachsenden Ausgaben erschlossen
 werden müssen. Denn die Schulden des Reichs sind hauptsächlich
 zur Deckung periodisch wiederkehrenaer Ausgaben, vor