Erster Abschnitt, Finanzielle Beziehungen zwischen Preussen u. Reich, $$ 129, 130. 195

allem zu Bauten pp. im Bereiche der Heeres- und Marineverwaltung,
aufgenommen, Ausgaben, welche richtigerweise zum grossen Theile
ıus laufenden Kinnahmen bestritten werden müssten.
Die Reichsschulden haben also grossentheils zur Deckung von
Defizits gedient, welche entstanden, weil auf der einen Seite der Reichstag
 neue Steuern nicht bewilligen wollte, auf der anderen Seite eine
stärkere Heranziehung der Einzelstaaten zu den Matrikularbeiträgen,
— die andere laufende Einnahmequelle des Reichs — das Finanzyleichgewicht
 derselben besonders der kleineren unter ihnen, zu sehr
bedroht haben würde. Letzteres Moment wird aber dauernd fortbestehen.
Der Reichstag wird also auf die Dauer seinen Widerstand gegen neue
Steuern aufgeben müssen, wenn er das leichtsinnige Schuldenmachen
von Jahr zu Jahr aufgeben will.
In den leges Lieber liegt aber indirekt auch noch das weitere Zugeständniss
 der Mehrheit des Reichstages, dass der Grundgedanke der
clausula Franckenstein, das Reich auf einen festbegrenzten Betrag
des Zoll- und Steueraufkommens festzulegen und die natürlichen Steigerungen
 dieser Einnahmequellen lediglich den Einzelstaaten zukommen
zu lassen, sich nicht ferner aufrecht erhalten lässt. Indem die leges
Lieber einen Theil dieses Mehrs den Einzelstaaten vorenthalten, um
alte Defizitanleihen im Wege der Schuldentilgung damit wieder einzulösen,
 decken sie — wirthschaftlich betrachtet — laufende Reichsausgaben
 zurückliegender Perioden aus diesen Beträgen, lassen also das
Reich über den in der Franckensteinschen Klausel festgesetzten Betrag
hinaus an den jährlichen Mehrbeträgen der Zölle und Steuern durch
diese Hinterthür doch partizipiren.
Eine Reichsfinanzreform wird, unseres Erachtens an diesen beiden
indirekten Zugeständnissen anzuknüpfen und sie weiter auszubilden
haben.
Sie wird vorsehen müssen: Vermehrung der eigenen Einnahmequellen
 des Reiches, um der fortdauernden Aufnahme von
Defizitanleihen Einhalt zu thun (v. Mayr, Ueber die Reichsfinanzreform
in seinen Broschüren von 1893 und 1908). Sodann aber wird sie führen
müssen zu einer Betheiligung des Reichs an der natürlichen Steigerung
 von Zöllen und Steuern unter Beseitigung des in der Franckensteinschen
 Klausel ein für alle Mal festgesetzten Antheils.') Endlich
wird sie eine andere Vertheilungsgrundlage für die Matrikularumlagen,
sowie eine Maximalgrenze für die Höhe derselben festzusetzen haben.

Zur Reichsfinanzreform,
$ 180. Die Frage einer Reichsfinanzreform hat m. E. zwei Seiten, eine grundsätzliche,
organisatorische und eine aktuelle, verwaltungspolitische. Bei ersterer handelt es sich
larum „reinlich zwischen Reichs- und Landesfinanzen zu scheiden‘, aus grundsätzlichen

1) Von den an die Franckensteinsche Klausel anschliessenden Gesetzen, die in $ 125
yenannt sind, d. h. Branntweinsteuergesetz etc. wird hier der Kürze halber abgesehen.