196 Allgemeine Finanzverwaltung.

Erwägungen heraus das gegenseitige Steuergebiet, die Einnahmequellen beider
Staatskörper zu bestimmen, Bei letzterer kommt sodann zur Erörterung, von welcher
Steuerart und in welchem Masse das Reich zur Deckung seiner Ausgaben innerhalb
ler ihm grundsätzlich zugewiesenen Grenzen Gebrauch machen soll.
Die letztere Frage steht ausserhalb des Rahmens dieses Buches, welches nur vom
Preussischen Staatshaushalt handelt. Die erstere Frage aber glaube ich in Folgendem
kurz streifen zu müssen.
Werden alle Verwaltungsausgaben von einem einzigen öffentlichen Verbande
geleistet, so ist die Frage, welche Steuerarten zur Aufbringung des Bedarfs zu wählen sind,
insofern erleichtert, als sich in der Regel ein Steuersystem empfehlen wird, welches
sowohl direkte, wie indirekte, Real- wie Personalsteuern umfasst. Jede Steuer hat nämlich
für einzelne Steuerpflichtige ihre Härten und Ungerechtigkeiten, die durch ein System verschiedenartiger
 Steuern sich am besten ausgleichen lussen. Ausserdem sind auch die Ausgaben
 eines einheitlichen Verbandes zum Theil diesen, zum Theil jenen Interessentengruppen
vorzugsweise von Vortheil, es ist also auch nicht unbillig, wenn bald diese bald jene
Interessentengruppe eine stärkere Vorzugsbelastung durch diese oder jene Steuerform erfährt.
Die Steuerpolitik wird daher in einem solchen Einheitsverband, ohne dass ein Eingehen auf
die wirthschaftliche Natur der Ausgaben nöthig wäre, nur zu fragen haben, wie sich am
besten eine entsprechende Heranziehung aller Bevölkerungsklassen unter Vermeidung von
Jeberbürdung oder ungerechtfertigte Entlastungen einzelner Klassen herstellen lässt.
Komplizirter wird die Sache aber, wenn die öffentlichen Verwaltungsaufgaben und
‚Ausgaben zwischen mehreren Verbänden getheilt werden müssen.
Schon der Umstand, dass jedem dieser Verbände in Folge des Ausgabebestimmungsrechts
 in der Regel auch ein Einnahmebestimmungsrecht wird eingeräumt werden müssen,
nat, wenn ihnen allen die gleichen Steuerarten zur Deckung ihres Ausgabebedarfs zur
Verfügung stehen, den Nachtheil zur Folge, dass leicht eine zu starke Anspannung der am
vequemsten zu erhebenden und ertragreichsten unter den Steuerarten erfolgt, dass also der
eine Kreis der Steuerpflichtigen zum unberechtigten Vortheil eines anderen über Gebühr
oelastet wird. Findet dagegen die ganze oder theilweise Ueberweisung der einen Steuerart
 an diesen, einer anderen an jenen Verband statt, so ist damit eine gerechtere und
gleichmässigere Heranziehung der Steuerpflichtigen von vorneherein besser gewährleistet.
Aber auch aus inneren Erwägungen heraus empfiehlt sich eine Theilung der Steueryewalt
 zwischen den verschiedenen öffentlichen Verbänden.
Wenn z. B. in einem Staate, wie dies gegenwärtig in Preussen der Fall ist, eine grundsätzliche
 Trennung des Ausgabenbedarfs unter bestimmten Gesichtspunkten zwischen
Staat und Kommunen erfolgt, und den letzteren in vorwiegendem Masse Ausgaben lokaler
and wirthschaftlicher Natur überwiesen werden, während der Staat die den ganzen Staatsbezirk
 betreffenden und ethische Kulturzwecke erfüllenden Aufgaben vorzugsweise für sich
rorbehält, so wird es richtig sein, auch diejenigen Steuerarten, welche vorzugsweise die
lauernd Ortsangesessenen und die von den wirthschaftlichen öffentlichen Anlagen besonderen
Vortheil ziehenden Steuerpflichtigen am meisten belasten (Realsteuern), den Kommunalverbänden,
 dagegen die alle Censiten gleichmässig nach ihrer Steuerkraft und Leistungs-(ähigkeit
 treffenden Steuerarten (Einkommen-Ergänzungssteuer) dem Staate vorzubehalten.
Die Bedeutung eines solchen Zusammenhangs zwischen der wirthschaftlichen Natur
der Deckungsmittel mit denjenigen der Ausgaben ist schon in älterer Zeit erkannt worden.
In den ersten Stadien des Kntstehens öffentlicher Verbände finden wir häufig, dass die
Deckung der Ausgaben für die einzelnen gemeinschaftlichen Anstalten auf einzelne ganz
bestimmte Kinnahmequellen (Zwecksteuern, Gebühren, Gefälle) basirt sind.
. Kine derartig enge Verquickung zwischen Einnahme- und Ausgabebedarf verwirft nun
zwar die heutige Anschauung von der Bedeutung und den Aufgaben der staatlichen
ınd anderen öffentlichen Verbände mit Recht. Ist eine Ausgabe als im gemeinsamen
Interesse liegend anerkannt worden, so darf der Ausgabebetrag (in der Regel) nicht von
Jem jeweiligen Ertrage und Eingange der erhobenen Gebühren oder besonderer Zwecksteuern
 abhängig gemacht werden. Dem würde sowohl die sachgemässe Erfüllung des Aus-