Erster Abschnitt. Finanzielle Beziehungen zwischen Preussen u. Reich. $130. 197

sabezweckes, wie die Einheit des Kassenwesens widersprechen. Zwecksteuern sind daher
auch dem preussischen Kommunalabgabengesetz von 1893 fremd. Im Uebrigen ist aber
zerade durch die Kommunalsteuerreform von 1893 der allgemeine Grundsatz einer sachlichen
Theilung der Steuergewalt zwischen Staat und Kommune in richtiger und vorbildlicher
Weise zur Durchführung gelangt.
Im Allgemeinen wird nun die innere Inbeziehungsetzung des Ausgabebedarfs mit der
Auswahl der Art der Einnahmequellen in den öffentlichen Verbänden von Jahr zu Jahr um
zo nothwendiger werden, je stärker der Ausgabebedarf überhaupt anschwillt, je mehr darin
aine wirthschaftliche Ausgabegruppe in den Vordergrund tritt, endlich je mehr öffentliche
Zwangsbeiträge (Steuern) als Deckungsmittel in Betracht kommen. Denn je stärker der
Censit genöthigt wird, die Einkünfte seiner Privatwirthschaft und damit seine private
Lebenshaltung zu Gunsten des öffentlichen Verbandes, in dem er lebt, einschränken zu
müssen, umsomehr wird er nicht nur geneigt sein, missmuthig auf den begünstigteren
Nachbar zu blicken und zu prüfen, ob dieser nicht zu Unrecht einer geringeren Belästigung
unterworfen ist, sondern, auch wenn die steuerliche Heranziehung an sich rechtlich auf dem
Boden der Gesetzgebung steht, doch weiter zu fragen, ob die Natur der Hauptausgaben des
Verbandes es denn rechtfertigt, gerade ihn stärker zu belasten, als jenen Nachbar, dem
vielleicht diese Hauptausgaben zu viel grösseren Nutzen gereichen, als ihm selbst. In
zinem Einheitsverband werden natürlich solche Erwägungen schwerer Platz greifen, da hier
Ausgaben aller Art zusammenkommen. Bei einer Theilung der Aufgaben zwischen mehreren
5ffentlichen Verbänden mit je besonderer Besteuerungshoheit treten sie dagegen stärker in
den Vordergrund.
Die notorische Thatsache, dass die Verwaltungsausgaben sowohl im Staat wie im Reich
sich seit einer Reihe von Jahrzehnten in einer enorm steigenden Richtung bewegen, die
allem Anschein auch in der Zukunft anhalten wird, der fernere Umstand, dass die wirthschaftliche
 Natur der Ausgaben des Reiches und der Bundesstaaten in ihrer Hauptsache eine
wesentlich verschiedene ist, der Umstand endlich, dass das Reich über privatwirthchaftliche
 Erwerbsquellen nur in sehr geringem Masse verfügt, also zur Deckung des vermehrten
Ausgabebedarfs hauptsächlich auf Steuern angewiesen ist, machen es daher von Jahr zu
Jahr nothwendiger, zwischen Reich und Staat zu einer festen grundsätzlichen Erledigung
der Frage, welche Einnahmequellen oder welche Antheile an denselben dem Reich einerseits,
 den Bundesstaaten andererseits zuzuweisen sind, zu kommen, mit anderen Worten die
Abgrenzung der Einnahmegebiete, welche schon die Bundeskommissare
bei Errichtung der Bundesverfassung zu regeln beabsichtigten!), endlich
definitiv fostzulegen.
Für die Beantwortung dieser Frage treten zwei Gesichtspunkte in den Vordergrund,
ein steuerlicher, steuertechnischer und ein etats- bezw. volkswirthschaftlicher, ;
Der speziell steuerliche, oder wie wir ihn nennen wollen, steuertechnische Gesichtspunkt
 weist offenbar die Mehrzahl der indirekten Steuern dem Reiche zu; die Natur
der Zölle und Verbrauchsabgaben fordert eine einheitliche Regelung durch das
Reich.?) Ihre Regelung den Einzelstaaten zu überlassen, würde grosse technische aber auch
wirthschaftliche Nachtheile im Gefolge haben, was einer näheren Ausführung kaum bedürfen
wird. (Gewisse andere indirekte Steuerarten, wie z.B. Umsatzsteuern, Luxzussteuern, deren
Wirkung eine mehr lokale ist, könnten ohne Bedenken auch kleineren Verbänden überlassen
werden, dürfen aber hier wegen ihrer geringen finanziellen Bedeutung ausser Betracht
gelassen werden.)
Anders liegt die Sache bei den direkten Steuern.
Während sich eine Verschiedenheit der Zölle und Verbrauchssteuern und Wechselstempelsteuern
 in verschiedenen Bundesstaaten bei den gegenwärtigen engen wirthschaft-')

 indem sie die indirekten Steuern dem Reich, die direkten den Einzelstaaten zuweisen
wollten, s, oben S. 117.
2?) Bei Börsen- und Wechselstempelsteuer ist die einheitliche Regelung wenigstens sehr
Nünschenswerth.