Erster Abschnitt. Finanzielle Beziehungen zwischen Preussen u. Reich. $ 130. 1929

fallen für 1903 von den 462 Mill, M, Staatszuschüssen für den Civilaufwand!) rund 165 Mill.
Mark auf das Kultus- und Unterrichtsministerium, davon allein 94 Mill. M. auf das
Volksschulwesen, 118,6 Mill. M. auf das Finanzministerium, dayron auf Pensions.
Reliktenzwecke und Gnadenbewilligungen rund 80 Mill. M., auf Justizkosten
40,7 Mill. M., auf Verwaltung des Innern 58,5 Mill, M., davon rund 39 Mill. M. auf Polizeiand
 rund 8 Mill. M. auf Strafanstaltsverwaltung, während für Handel, Gewerbe und Landwirthschaft
 rund zusammen 75 Mill, M, bereitgestellt wurden, die aber auch wiederum zum
grossen Theil den minderbegüterten Landwirten und Gewerbetreibenden zu
Gute kommen. Bei den Staatsverwaltungsausgaben der einzelstaatlichen Budgets überwiegen
hiernach, und zwar, wenn man die Entwickelung auf einen längeren Zeitraum zurückverfolgt,
 in steigendem Masse Ausgaben, welche vorwiegend den breitesten Volksschichten
zum Vortheile gereichen, Diese Lasten werden nun aber zum grössten Theil durch Steuerarten
 gedeckt, welche jene breiten Volksschichten so gut wie gar nicht heranziehen. In
Preussen lassen die Einkommensteuer und Ergänzungssteuer weite Volksschichten völlig frei,
Von der Gesammtbevölkerung (34 Millionen) unterliegen mehr als 20 Millionen der Einkommensteuer
 nicht, weil das steuerpflichtige Einkommen den Betrag von 900 M, nicht übersteigt.
Die Ergänzungssteuer trifft nur 13 Proz. der Bevölkerung. Mit diesen beiden Steuern wird
aber in Preussen der bei weitem grösste Theil der Staatsverwaltungsausgaben gedeckt, Die
preussischen indirekten Steuern, deren Reineinnahmen nur etwa ein Viertel der direkten
ausmachen, fliessen zum grössten Theil aus der Stempel- und Erbschaftssteuer, welche
wiederum in erster Linie Besitz, Handel und Verkehr treffen. Ja, selbst die Ueberschüsse
der Eisenbahnen, die ebenfalls an der Aufbringung der Staatsverwaltungsausgaben hervorragend
 betheiligt sind, stellen sich, da sie zu zwei Drittel aus dem Güterverkehr stammen,
in erster Linie als eine Belastung der besitzenden Klassen dar.
Diesen thatsächlichen Verhältnissen gegenüber würde es, wenn man von der wirthschaftlichen
 Natur der einzelstaatlichen Ausgaben ausgeht, richtiger sein, wenn die
Deckung derselben in stärkerem Masse auf die breiten Volksschichten vertheilt würde,
d. h. durch Zölle und Verbrauchssteuern erfolgte, als dies gegenwärtig geschieht.
So ergiebt sich für die Regelung der Frage der Abgrenzung der Reichs- und Landesfinanzen
 eine Divergenz, indem steuertechnische Rücksichten eine Ueberlassung der
indirekten Steuern an das Reich, der direkten an die Einzelstaaten fordern, während andererseits
 der Gesichtspunkt ausgleichender Gerechtigkeit auf wirthschaftlichem Gebiete auf eine
stärkere Ausnutzung der indirekten Steuerquelle für den Staat, der direkten für Reichszwecke
hindeutet. Uns scheint aus diesen Erwägungen gefolgert werden zu müssen, dass zwar die
steuerliche Ausschreibung und die Aufbringung der indirekten Steuern dem Reiche, der
direkten Steuern den Bundesstaaten aus steuertechnischen Gründen verbleibt, dass aber
weder die Erträge der indirekten Steuern allein dem Reiche, noch der
direkten allein den Einzelstaaten überlassen werden dürfen, Es muss eine
Kombination gefunden werden.
Diese darf aber keine mechanische sein. Man muss davon ausgehen, dass von den
Zöllen und Verbrauchsabgaben, wenn sie auch aus allgemeinen historischen und steuertechnischen
 Gründen Reichssteuern bleiben müssen, den Einzelstaaten ein Anrecht auf einen
gewissen Theil derselben zugesprochen werden muss mit Rücksicht auf die Natur der von
ihnen hauptsächlich zu leistenden Kulturaufgaben. Der Antheil wird aber, da diese Aufgaben
von Jahr zu Jahr wachsen, einen gewissen Prozentsatz darzustellen haben, wie dies
z.B. schon heute der Fall in der Schweiz ist. Wie hoch dieser Antheilssatz zu berechnen
sei, würde den Gegenstand genauerer Untersuchungen bilden müssen.
Die Verteilung dieses Betrages dürfte natürlich nicht nach dem rohen Massstabo der
Bevölkerungsziffer erfolgen. Die Einzelstaaten haben eben einen inneren Anspruch auf
einen Theil des indirekten Gesammtsteuerertrages und dieser Antheil kann sich nur nach
"hrem Antheil an dem Gesammtertrage richten. Da derselbe nicht genau zu ermitteln ist,
muss eventuell eine Schätzung nach gesetzlich bestimmten Gesichtspunkten erfolgen, Dies

1) S. $ 185,
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, III,