Erster Abschnitt. Finanzielle Beziehungen zwischen Preussen u, Reich. $ 130, 131

Eine derartige Regelung wie die vorgeschlagene scheint allerdings den von den Einzelstaaten
 hauptsächlich betonten Nachtheil des gegenwärtigen Systems, das Schwankende,
Unsichere in der Finanzgebahrung (s. Buchenberger, Finanzpolitik und Staatshaushalt in
Baden von 1850 bis 1900, Heidelberg 1902 S. 30) gänzlich unberücksichtigt zu lassen, Indessen
 glauben wir, dass, wenn die Matrikularbeiträge auf der Grundlage der Leistungsfähigkeit
 der Bundesstaaten erhoben werden, auch die Folgerung zu ziehen ist, dass
gesetzliche Garantien gegeben werden müssen, welche eine Belastung der Budgets der
Einzelstaaten über deren Leistungsfähigkeit hinaus verhindern, Diese Grenze kann
nicht mechanisch in einer ein für alle Mal festgestellten Summe bestimmt werden. Sie lässt
sich aber in einem Prozentsatz des in den Einzelstaaten aufkommenden bezw. fingirten
Einkommensteuerertrages finden. Damit sind die Einzelstaaten auf der einen Seite gegen
3ine übergrosse Belastung mit Matrikularbeiträgen gesichert, während ihnen andererseits
 der prozentuale Antheil an den Reichszoll- und Steuereinnahmen immerhin feste
lauernde, im voraus mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu veranschlagende jährliche
Einnahmen sichert.
Schwerwiegender würde uns der Einwand gegen die obigen Reformvorschläge erscheinen,
lass das Reich dauernd das Recht behalten soll, Ausgaben zu beschliessen und deren Deckung
den Einzelstaaten zuzuwälzen, während, wie Buchenbergera.a. 0, S. 27 hervorhebt, „man
als erste Voraussetzung der Erhaltung gesunder Finauzwirthschaft es stets erachtet hat, dass
die für die Ausgaben verantwortlichen Organe auch für die entsprechenden Deckungsmittel
zu sorgen haben‘. Indessen darf gerade für die vorliegenden Verhältnisse nicht übersehen
werden, dass bei der Vermehrung der Hauptausgabegruppe im Reiche, der Militärınd
 Marinelasten, das treibende. Element weniger der Reichstag, wie die Reichsgewalt
 und die sie vertretenden Ressorts sind. Handelt es sich aber um starke Vermehrungen
 der Ausgaben für sozialpolitische Zwecke, Veteranenbeihilfen u. s. w., so würde
a, E. bei der Einführung einer Finanzreform auf der vorgeschlagenen Grundlage die Regierung
mit grösserem Nachdrucke und mit stärkeren Gründen die Aufbringung der erforderlichen
Mehrbeträge durch indirekte Steuern verlangen können. Andererseits dürfte u, E. auch
der Hinweis darauf, dass in den Einzelstaaten die Natur der Ausgaben an sich eine stärkere
Belastung mit indirekten Steuern fordern würde, als solches gegenwärtig der Fall ist,

wissenschaft S. 809), welcher auf eine von Reichs wegen in ihren Grundzügen
für alle Einzelstaaten festzustellende gleiche Verfassung der direkten Steuern
abzielt, hat mancherlei Bedenken. Wagner geht dabei von dem Standpunkte des
Steuerzahlers aus, von dem aus es gleichgültig ist, an welchen der öffentlichen
Verbände die Leistung und zu welchem Zwecke die Verwendung stattfindet, von dem aus
as vielmehr in erster Linie darauf ankommt, dass eine Ueberbürdung einzelner Klassen und
Kategorien der Steuerzahler, wie auch eine ungerechtfertigte Entlastung ’anderer verhütet
wird (vgl. von demselben Verfasser die Ziff. IX seiner Leitsätze über das ethische und
soziale Moment in Finanzen und Steuern [Sonderabdruck aus der Sozialen Praxis Nr. 35]
1908), Dieser Gesichtspunkt ist gewiss von grosser Bedeutung Seine volle Durchführung
Setzt aber entweder den Einheitsverband voraus oder in einem Territorium mit mehreren
öffentlichen Verbänden die Ueberordnung eines derselben über die anderen, So besteht
%. B. in Preussen eine Ueberordnung des Staats über die Kommunalverbände, in Bezug auf
die Finanzgewalt, bisher aber nicht eine solche des Reichs über die Bundesstaaten, Sie
zann natürlich jeder Zeit vom Reiche geschaffen werden, Zweifellos wäre eine Regelung der
Finanzreform im Sinne A. Wagners ein erster Schritt dazu, ein erster starker Eingriff des
Reichs in die Finanzgewalt der Bundesstaaten, aber es fragt sich sehr, ob die Bundesregierungen
 nach dem Grundsatze Principiis obsta sich nicht scheuen möchten, ihn zu
beschreiten. Sie dürften es vorziehen, dem von Wagner mit Recht betonten Interesse des
Steuerzahlers eben durch eine „Theilung“ der verschiedenen Steuerarten zwischen Staat und
Reich Rechnung zu tragen derart, dass eine gleichzeitige uneingeschränkte Belastung derselben
 Steuerobjekte durch beide Körperschaften verhindert wird.