132

Allgemeine Finanzverwaltung.

der Reichsregierung bei neuen indirekten Steuervorlagen eine stärkere Position geben,
wie bisher.
Reformen der vorgedachten Art setzen allerdings eine Aenderung der Reichsverfassung
voraus. Indessen ist schon oben ($ 123) hervorgehoben worden, dass den fraglichen Verfassungsbestimmungen
 von vorneherein nur ein provisorischer Charakter zugedacht worden war.

1. Zoll- und Verbrauchssteuer-Aversum für die Insel Heigoland.
(Kap. 42 Tit. 2 der Ausgabe. — 1903: 28 300 M.)

$ 131, Dieser Betrag wurde zum ersten Mal eingestellt in den
Etat für 1892,93 mit 22600 M., hielt sich bis 1897/98 auf wesentlich
yleicher Höhe, hat sich seitdem bis 1901 auf 30160 M. gesteigert,
ying aber für 1902 wieder auf 27 820 M. zurück (1908: 28 300 M.).
Die Einstellung beruht auf $2 des Reichsgesetzes v. 15. Dez. 1890
(R.-G.-Bl. S. 207). Dieser Paragraph bestimmt, dass mit dem Tage
der Einverleibung Helgolands in den preussischen Staat die Verfassung
des Deutschen Reiches, jedoch mit Ausnahme des Abschnitts VI über
das Zoll- und Handelswesen, auf der Insel in Geltung tritt, sowie,
dass Preussen zu den Reichsausgaben für das Gebiet der Insel durch
Zahlung eines Aversums nach Massgabe des Art. 38 Abs. 3 der Reichszerfassung
 beiträgt.
Die Ausnahme des Abschnittes VI der Reichsverfassung ist erfolgt,
 weil nach Art. XII Nr. 5 des deutsch-englischen Vertrages vom
1. Juli 1890 die Verpflichtung besteht, den zur Zeit der Uebergabe der
Insel dort geltenden: Zolltarif!) bis zum 1. Juni 1910 nicht zu erhöhen.
Mit Rücksicht auf diesen Zoll- und Verbrauchssteuerausschluss musste
35in Aversum festgesetzt werden.
Der Tit. 2 besteht in seiner jetzigen Bedeutung seit 1892/98. Bis
1888/89 einschliesslich enthielt er übrigens auch bereits Aversionalbeiträge
 bis zur Höhe von 1020230 M. und zwar für Zölle und Verbrauchssteuern
 der vom Zollgebiete des Deutschen Reichs ausgeschlossenen
 Landestheile (Altona ete.).
Nachdem vom 15. Oktober 1888 alle bisher vom Deutschen Zollyebiete
 ausgeschlossen gewesenen Preussischen Gebietstheile, mit
alleiniger Ausnahme der Hafenanlagen und der angrenzenden ‘ Pe-(roleumlagerplätze
 bei Geestemünde, in die Zolllinie eingeschlossen
worden sind, waren jene Beträge von diesem Zeitpunkte ab in Wegfall
yekommen.
') Wein 10--14 M, Bier 2,80 M. bezw. 3,60 M. Spiritus 25 M., 31,50 M., 38 M. ete.
nach dem Grade des Alkohols. Petroleum 0.06 M.