Zweiter Abschnitt, Einnahmen des Staates aus eigenem Vermögen u. s. w. $8 131, 132, 133

Zweiter Abschnitt.

Einnahmen des Staates aus eigenem Vermögen und aus
einzelnen selbstständigen Bankinstituten.
(Kap. 24 Tit. 4, 5, 7 und 9 der Einnahme).

S$ 132. Hier kommen in Betracht:

i. Einnahmen des vormaligen Staatsschatzes.
(Kap. 24 Tit. 4 der Einnahmen. — 19083: 10800000 M.)
Durch Ziff. III V.-O. v. 17. Jan. 1820 wurde die Errichtung eines
Staatsschatzes angeordnet, wozu 12 Mill. M. durch Verausgabung
von Staatsschulden aufgebracht werden sollten. Der Staatsschatz,
welcher im Wesentlichen ein Kriegsschatz sein sollte, war zu vermehren
 aus Ersparnissen bezw. Mehreinnahmen der laufenden Verwaltung
 und aus etwaigen speziell hierzu zu überweisenden Einnahmen.
Als solche zufällige Einnahmen wurden in der Allerh. Kab.-0. v. 17. Juni
1826 u. A. bezeichnet die Erlöse aus der Veräusserung solcher „Besitzungen
 und Anlagen des Staates“, die nicht zu den Domänen ‚gehörten,
 weil mit letzteren ja den Staatsgläubigern Garantie bestellt
war. (Letztere Unterscheidung ist nunmehr‘ bekanntlich gegenstandslos
 geworden, &amp; 40). Bis 1848 erhöhte sich der Staatsschatz allmählich
 auf 58,2 Mill. M. Im Jahre 1866 wurden aus den Beständen des
Staatsschatzes 60 Mill. M. zu den Kriegskosten verwendet, nach Beendigung
 des Krieges wurde der Staatsschatz wieder mit 82 Mill. M.
angefüllt. Bei Beginn des Krieges 1870/71 hatte sich der preussische
Staatsschatz auf rund 90 Mill. M. erhöht.
Als nach Errichtung des Deutschen Reiches aus den Beträgen der
französischen Kriegskostenentschädigung ein Kriegsschatz für das
Reich von 120 Mill. M. ausgesondert wurde, wurde Preussen in den
Stand gesetzt, seinerseits den den grössten Theil des preussischen Staatsschatzes
 bildenden preussischen Kriegsschatz von %0 Mill. M. anderweitig
 zu verwenden. Dies geschah durch das Gesetz vom 18. Dez.
1871 (G.-S. S. 598) in der Weise, dass man seinen Bestand zur Tilgung
der vorhandenen 5 proz. Staatsanleihen (von 1859) sowie von einem
Theile der Passivrenten, die mit dem %Z0fachen Betrage ablöslich
waren, verwendete.
Alle Einnahmen, welche in Gemässheit der bisherigen Bestimmungen
 dem Staatsschatz zuzuführen waren, fliessen nach dem Gesetze
fortan den allgemeinen Staatsfonds zu, und sind, soweit über
dieselben nicht als Deckungsmittel im Staatshaushalt des betreffenden
Jahres oder anderweitig unter Zustimmung der beiden Häuser des
Landtages verfügt wird, zur Tilgung von Staatsschulden zu ver-