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Allgemeine Finanzverwaltung.

wenden und an die Staatsschulden-Tilgungskasse abzuführen
($ 5a. a. O.). S. aber $ 1833.
Am Schlusse des Jahres 1871 betrug der Baarbestand — nach
Abzug jener 90 Mill. M. — noch 7892029 M. Die weitere Entwickelung
 der Bestände des Fonds, der Einnahmen und Ausgabeverwendung
wird alljährlich in einer besonderen Beilage des Etats der Allgemeinen
Finanzverwaltung nachgewiesen.
$ 133, In dieser Nachweisung sind zunächst (1) enthalten —
Aktivforderungen (1908: 1595000 M.) und Zinsen derselben (69000 M.)')
Sodann folgen (II) unter a) die Einnahmen aus dem Verkauf von
Staatsgrundstücken im Bereiche der Domänen- und Forstverwaltung
1908: 2600000 M.).
Bis zum Jahre 1899 einschliesslich wurden in dieser Rubrik unter
a) die Einnahmen aus dem Verkauf von Domänen und Forstgrundstücken
 in den neuen Provinzen, welche der Staatsschuldenverwaltung
nicht mit verhaftet waren (s. Näheres in Band I Buch I 8 9) aufgeführt.
 Dabei wurde seit 1896/97 in Folge Vereinbarung zwischen Rezierung
 und Landtag ein Vermerk aufgenommen, wonach die über den
Betrag von 800000 M. etwa aufkommende Mehreinnahme zur Erwerbung
 und etwa nöthigen baulichen Einrichtung von kleineren Domänen,
 namentlich in denjenigen Landestheilen der Monarchie, in
denen Domänen gar nicht oder nur vereinzelt vorhanden sind, und
zum Ankauf von Grundstücken zu den Forsten verwendet werden.
Seit 1900 werden auch die Einnahmen aus dem Verkauf von Domänen
 und Forstgrundstücken in den alten Provinzen, welche bis
dahin unter besonderem Kap. 3 der Einnahmen des Etats vereinnahmt.
und zur Schuldentilgung verwendet wurden (a. a. O. 89), hier nachgewiesen,
 da mit diesem Jahre die Spezialgarantie dieser Domänen
und Forsten auf Grund der Verordn. v. 17. Jan. 1820 in Folge der
Tilgung der Schulden der alten Landestheile fortgefallen ist. Zugleich
 wurde der bis dahin auf 1400000 M. veranschlagte Verkaufsarlös
 auf 2600 000 M. und der Betrag, über welchen hinaus eine Verwendung
 zu Neuankäufen zulässig ist, auf 1 600 000 M. erhöht. Gegenwärtig
 werden etwa 1 Mill. M. zu derartigen Neuankäufen verwendet
(vergl. die Vermerke zu Kap. 10 Tit. 3 u. 11 Tit. 2 des Extraordinariums
der Domänen- und Forstverwaltung).
$ 18332, In der Budgetkommission: 2 Sitzung vom 18. Jan, 1900 gab der Regierungsvertreter
 mit Bezug auf die budgetmässige Beurtheilung und Behandlung der hier in Frage
stehenden Angelegenheit folgende Erklärung ab:
Nach der Verordnung vom 17, Jan, 1820 sollte aus Ersparnissen, bezw. Mehreinnahme
der laufenden Verwaltung und aus etwaigen speziell hierzu zu überweisenden Einnahmen ein
Staatsschatz gebildet werden. Als solche zufällige Einnahmen wurden in der Verordnung vom
17. Juni 1826 unter Anderem bezeichnet die Erlöse aus der Veräusserung solcher „Besitzungen
 und Anlagen des Staates‘, die nicht zu den Domänen gehörten, mit welchen letzteren
len Staatsgläubigern Garantie bestellt war,
9 Alle Einnahmen nach zweijährigem Durchschnitt berechnet.