Zweiter Abschnitt. Einnahmen des Staates aus eigenem Vermögen u. s. w. $$ 153, 133a. 135

Der Staatsschatz sollte im Wesentlichen die Bestimmung eines Kriegsschatzes haben,
ınd nachdem die Schaffung eines solchen durch das Reich erfolgt war, wurde daher durch
Gesetz vom 18. Dez, 1871 der preussische Staatsschatz aufgehoben, über seine Bestände: im
Einzelnen verfügt und zugleich bestimmt, dass alle ihm bisher zugeflossenen Einnahmen
fortan dem allgemeinen Staatsfonds zufliessen und, soweit über dieselben nicht als Deckungsmittel
 im Staatshaushaltsetat oder anderweit unter Zustimmung des Landtages verfügt
werde, zur Schuldentilgung zu verwenden sein.
Seitdem werden die Erlöse für veräusserte Staatsgrundstücke bei den „Einnahmen des
vormaligen Staatsschatzes‘“ in den Etat der allgemeinen Finanzverwaltung eingestellt, und
wird auf diese Weise über sie mit Zustimmung des Landtages verfügt, bisher regelmässig
als Deckungsmittel für die Staatsausgaben ‘ In letzterer Hinsicht ist seit einigen Jahren
aine Aenderung eingetreten, indem für die der Garantie für die Staatsschulden nicht unterliegenden
 Domänen- und Forstveräusserungsgelder aus den neuen Provinzen, soweit sie inszesammt
 über eine gewisse Summe hinausgehen, durch Festsetzung im Etat die Wiederverwendung
 zum Ankauf von Domänen und Forstgrundstücken zugelassen ist. Nachdem die
Garantie für die Staatsschulden ihre Erledigung gefunden hat, wurde dem Etat für 1900
die Ausdehnung dieses Verfahrens auf die Veräusserungserlöse aus den alten Provinzen beantragt.

Diese Etatsfestsotzung bedeutete also eine neue Vereinbarung zwischen der Staats-‚egierung
 und dem Landtage im Sinne der vorerwähnten Bestimmung des Gesetzes vom
18. Dez. 1871, durch welche der Staatsregierung aus dem Erlöse für Domänen und Forstzrundstücke
 die Mittel zum Ankaufe cbensolcher Grundstücke zur Verfügung gestellt werden.
Die Bofugniss zur Veräusserung von Staatsgrundstücken ohne Mitwirkung des Landtages
 hat die Staatsregierung von jeher geübt, und sie ist darin auch weder durch eine Bestimmung
 der Verfassungsurkunde noch sonstwie beschränkt, letzteres nur mit einer einzigen
Ausnahme, indem nämlich seit dem Ende der 60er Jahre des vorigen Jahrhunderts in Folge
der bekannten Vorgänge beim Verkauf der Rechte des Staates an dom Cöln-Mindener Kisenahnunternehmen
 in die Eisenbahnkreditgesetze regelmässig eine Bestimmung des Inhalts
aufgenommen wird, dass zur Veräusserung der betreffenden Bahn die Zustimmung des Landbages
 erforderlich sei. Im Uoebrigen aber ist die Staatsregierung nicht beschränkt in der
Befugniss zur Veräusserung von Staatsgrundstücken ohne Zustimmung des Landtages. Der
Bestimmung im Art 99 der Verfassungsurkunde wird genügt, indem die Erlöse bei den Einnahmen
 des vormaligen Staatsschatzes zum Etat veranschlagt werden, Nach der Natur der
Sache ‚kann dies aber nur schätzungsweise, bezw. auf Grund der Durchschnitte der Vorjahre
zeschehen, da bei Aufstellung des Etats nicht zu überschen ist, welche einzelnen Veräusserungen
 in dem betreffenden Etatsjahre erfolgen werden. Hierin ist auch durch die Bestimmung
 in $ 2 Nr. 2 des Staatshaushaltsgesetzes vom 11 Mai 1898 nichts geändert, wie
in der Begründung zu dieser Bestimmung ausdrücklich erklärt und bei der Berathung des
Gesetzes anerkannt ist.
Es wurde darauf in der Kommission beschlossen, die Diskussion auch auf Kap. 10
Lit, 4 (jetzt 3) der einmaligen und ausserordentlichen Ausgaben auszudehnen.
Abg. v. Jagow erkannte an, dass die Regierung bei den An- und Verkäufen der Domänen
 den Bestimmungen des Komptabilitätsgesctzes entsprochen habe, Kine andere Frage
dränge sich jedoch auf, ob dem Landtage eine genügende Mitwirkung gesichert sei, Eine
vorherige Genehmigung des Landtages könne allerdings nicht in Frage kommen. Der Land-;ag
 müsse aber jährlich prüfen können, ob das Verfahren der Regierung seinen Wünschen
antspreche. Sei dies nicht der Fall und gebe die Regierung eventuell keine Sicherheit, dass
sie in Zukunft anders verfahren würde, so sei der Landtag in der Lage, die betreffende
Position für das folgende Etatsjahr zu streichen. Wenn es sich also auch für den Land-;ag
 nur um eine nachträgliche Kontrolle handeln könne, so sei andererseits die Nachweisung
iber die Domänenab- und -zugänge in der jetzigen Gestalt nicht genügend Sie müsse in
Zukunft die wichtigeren Grundstücke namentlich aufführen, insbesondere die Gründe einzehend
 erläutern. die für den An- und. Verkauf bestinımend gewesen seien.