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Allgemeine Finanzverwaltung,

Nach einer weiteren Diskussion, an der sich noch die Abg. v. Arnim und Dr. Friedberg
 hbetheiligen, wird Kap. 1 Tit. 3a und b und Kap. 10 Tit. 4 der einmaligen und ausserordentlichen
 Ausgaben genehmigt, indem die Kommission einstimmig feststellt, dass die
Staatsregierung
1. die Veräusserungserlöse von Domänen und Forstgrundstücken zu anderen Zwecken
als zum Ankauf ebensolcher Grundstücke nicht verwenden kann,
2. für solche An- und Verkäufe an die vorherige Genehmigung des Landtages allerdings
 nicht gebunden ist,
3. jedoch gehalten sein soll, dem Landtag alljährlich eine Uebersicht über die Verschiebungen
 in der Nachweisung der bei der Domänen- und Forstverwaltung durch Kauf
ınd Tausch vorgekommenen Flächenzugänge, sowie der durch Verkauf, Tausch und in Folge
von Separationen und Ablösungen eingetretenen Flächenabgänge vorzulegen.
$ 133b. Unter b) wird der Verkaufserlös aus nicht zur Domänen-
 und Forstverwaltung gehörigen Grundstücken aufgeführt,
unter denen sich vor allem eisenbahnfiskalische Grundstücke, sowie
Berliner Grundstücke befinden. Die Einnahmen werden nach zweijährigem
 Durchschnitt aufgestellt und schwanken in den einzelnen
Jahren, sind aber in der letzten Zeit meist mit 4—600000 M. veranschlagt
 (1903: 4915000 M.).
5 134, Es folgen (III) Einnahmen aus dem Erlöse von Prästationen.

Auch hier wurden unter a) erst seit 1900 die früher in Kap. 3 der
Einnahme nachgewiesenen und zur Schuldentilgung verwendeten Ablösungskapitalien
 für Domänengefälle, einschliesslich der Tilgungsquoten
 für Domänen-Amortisationsrenten der alten Provinzen zusammen
 mit den schon früher hier vereinnahmten Ablösungskapitalien
der neuen Provinzen vereinnahmt. Unter den Einnahmen sind auch
die auf Grund des $ 41 des Gesetzes, betreffend die Ablösung von Reallasten
 in der Provinz Schleswig-Holstein, vom 3. Jan. 1873 (G.-S. 8. 3)
und auf Grund des 8 20 zu 2 des Gesetzes vom 28. Juli 1876 und des
56 zu 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1876 (G.-S. S. 357 und 369), betreffend
 die Ablösung der Reallasten in Hessen-Nassau, als Abfindung
für abgelöste Domanialabgaben eingehenden Rentenbriefkapitalien enthalten.

1903 waren im Ganzen veranschlagt 1331 000 M.; unter b) — nicht
zur Forst- und Domänenverwaltung gehörige Objekte — waren 1908:
23.000 M. veranschlagt.
8 134a. Endlich erscheinen unter Ziff. IV Bestände aufgelöster
and noch bestehender Kassen und Fonds, die aber für 1902 nur mit
insgesammt 267 000 M. veranschlagt sind.
Die Gesammteinnahme des vormaligen Staatsschatzes schwankt
naturgemäss in den einzelnen Jahren, hat sich indessen seit 1894/95
nicht wesentlich verändert (8—10 Mill. M.). In den 70er Jahren hatte
sie die gleiche Höhe. Von 1880 bis 1894/95 war der Betrag ein wesentlich
 niedrigerer, 2-6 000 000 M. Ausschlaggebend war dabei hauptsächlich
 die Position unter IIb (s. oben $ 1833b).