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Allgemeine Finanzverwaltung.

Anschlag der Zinseneinnahmen des Staats-Aktivkapitalfonds für das Etatsjahr 1902,

FF EEE EEE —

Kapitalbetrag

Zinsfuse

Betrag
der Zinsen

Mark

Mark

381 000

;0,96 Proz, Dividende für 1902, veranschlagt nach
der Dividende für 1900... ..0. 0.0. .
5 Proz. Dividende für das Betriebsjahr 1901/2, veranschlagt
 nach der Dividende für 1900/1 und
100 Gulden Holländisch == 168,95 M.. . ..
5 Proz. Dividende für 1902, veranschlagt nach der
Dividende für 1900... ....
4 Proz. 0.000000
31% Proz. . 0.00.
3 Proz,
zu verschiedenen Zinssätzen (einschliesslich 13750
Mark zinslos) , . 0.0.00.
Summe .

409 300

23813

55 000

59 843

2.952 585
7 901 750
44 550 850
1O17 2792

2 750
118 108
276 561
| 8336 526

58067 857

35 145
1862741

1873 betrug der Bestand des Fonds rund 28,8 Mill. M., wovon rund
19 Millionen aus den neuen Landestheilen stammten (darunter 15 Mill.
Mark 4 proz. Schuldverschreibungen der Kurhessischen Landeskreditkasse
 auf den Staat lautend).
Für 1908 bilden den Hauptposten (43 Mill. M.) Schuldverschreidungen
 der 3 proz. konsolidirten Anleihe.

3. Rente von der Reichsbank. 8
(Kap. 24 'Tit. 7 der Einnahme). — 1908: 18657230 M.

$ 136, In Ausführung des Art. 4 Ziff. 4 der‘ Reichsverfassung
wurde vom Reiche unterm 14. März 1875 (R.-G.-Bl. S. 177 ein Reichsbankgesetz
 erlassen, welches im ersten Titel die für alle Banken gemeinsamen
 Bestimmungen enthält, während der zweite. Titel von der
zu errichtenden Reichsbank und der dritte Titel von den Privatnotenbanken
 handelt.
Die Reichsbank ist durch Abtretung der Preussischen Bank an das
Reich begründet worden. Der 861 des Reichsbankgesetzes hatte den
Reichskanzler ermächtigt, mit der Preussischen Regierung einen Verirag
 über diese Abtretung auf den in dem gedachten $ 61 bezeichneten
Grundlagen abzuschliessen. Nachdem hierauf durch das Preussische
Gesetzv. 27. März 1875 (G.-S. 8, 166) der Preussischen Staatsregierung die
Ermächtigung ertheilt worden war, auf den gleichen Grundlagen wegen
Abtretung der Preussischen Bank an das Deutsche Reich einen Vertrag
 mit dem Reichskanzler abzuschliessen, ist zwischen dem letzteren,
Namens des Deutschen Reiches einerseits, und den mit der Ausführung
les Preussischen Gesetzes v. 27. März 1875 beauftragten Preussischen