Zweiter Abschnitt. Einnahmen des Staates aus eigenem Vermögen u. s. W. 88 136, 137. 139

Ministerien der Finanzen und für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten Namens der Preussischen Regierung andererseits, der Vertrag
 v. 17./18. Mai 1875 (G.-8. 8. 994) über die Abtretung der Preussischen
 Bank an das Deutsche Reich abgeschlossen worden, durch
welchen die Preussische Bank mit allen ihren Rechten und Verpflichtungen
 auf das Reich, und zwar mit der Massgabe übertragen worden
ist, dass das Reich diese Bank auf die zufolge des 812 des Reichsbankgesetzes
 errichtete Reichsbank überträgt. Die Reichsbank ist
hierauf am 1.Jan. 1876, nachdem die Preussische Bank mit dem
31. Dez. 1875 ihre Wirksamkeit geschlossen hatte, eröffnet worden
(Statut v. 21. Mai 1875, R.-G.-Bl. 8. 208).
Nach 8 1 des genannten Vertrags zieht der Preussische Staat mit
dem 1. Jan. 1876 sein Einschusskapital bei der Preussischen Bank von
3790400 M. und seinen Antheil an dem Reservefonds von 9.000 000 M.
zurück und nach &amp;3 erhält Preussen eine Entschädigung vom Reich
von 15 Mill M. für die Abtretung der Preussischen Bank. Diese
%elder von 29720400 M. sind zur Deckung bereits genehmigter Ausyaben
 (Gesetz v. 25. März 1872, G.-8S. 8. 988, 2. April 1875, G.-8. 8. 198,
Gesetz v. 5. April 1876, G.-S. S. 99) u. s. W. verwendet worden.
Nach 86 des Vertrags bezahlt ferner die Reichsbank zur Erfüllung
 der von der Preussischen Bank durch den Vertrag v. 28./31. Jan.
1856 hinsichtlich der Staatsanleihe von 49794000 M. übernommenen
Verbindlichkeiten an Preussen vom 1. Jan. 1876 eine jährliche Rente
von 18657830 M. in halbjährlichen Raten. Diese Verbindlichkeit
erlischt mit dem 1. Juli 1925, so dass für 1925 nur der am 1. Juli
fällige Betrag von 932865 M. zu zahlen ist.

4. Zinsen von der Preussischen Centralgenossenschaftskasse.
(Kap. 24 Tit 9 der Einnahme). — 1903: 1500000 M.
8 137. Näheres über die Beziehungen des Staats zur Centralyenossenschaftskasse
 findet sich in Anhang II zum Etat der landwirthschaftlichen
 Verwaltung (Bd. II Buch II $ 436 ff.) vor.')
Nach 83 des Gesetzes vom 38l1. Juli 1895 (G.-8. S. 310), des $ 1
des Gesetzes vom 8. Juni 189% (G.-5. S. 123) und des $&amp; 1 des Gesetzes
vom 20. April 1898 (G.-S. 8. 67) sind als Zinsen des Grundkapitals
(5 Millionen, später 20 bezw. 50 Mill. M.) aus dem Reingewinn bis zu
3 Proz. und wenn der Reservefonds 25 Prozent des Grundkapitals erreicht
 hat, bis zu 4 Proz. von der Kasse an den Staat zu zahlen.
In Folge dessen waren in den Etats für 1897/98 und 1898/99 je
100000 M., 1899 800000 M., 1900—1902 je 1 Mill. M., zusammen
46 Mill. M. veranschlagt worden, thatsächlich sind von 1895/96 bis
1901 rund 3 Mill. M. an den Staat abgeführt worden (s. a. a. O0. S. 944).
1902 sind hinzugekommen 1500000 M.
1).s. auch Anhang II des vorliegenden Buchs (Nachträge).