Dritter Abschnitt. Lediglich in Ausgabe erscheinende Posten. $$ 138, 139. 141

lediglich in der Hand des Landrathes lag, war nicht die Rede davon,
dass diese Verbände für das allgemeine Wohl des Kreises Nennenswerthes
 leisteten. Ganz ähnlich stand es mit den ebenfalls in den
0er Jahren reorganisirten Provinzialverbänden, deren Thätigkeit sich
im Wesentlichen auf die Verwaltung des kommunalständischen Vermögens
 beschränkte.
Die Verf.-Urk. v. 31. Jan. 1850 hatte in ihrem Art. 105 allerdings
den Kreisen, Bezirken und Provinzen nach Analogie des Staates eine
konstitutionelle Verfassung verheissen. Die Bestimmungen dieses
Artikels wurden aber ebenso wie die auf seiner Grundlage ergangene
„Kreis-, Bezirks- und Provinzialordnung v. 11. März 1850“ durch die
Gesetze v. 24. Mai 1853 (G.-S. S. 228 u. 238) wieder aufgehoben.

$ 189. Erst der Hinzutritt der neuen Landestheile Hannover,
Hessen-Nassau u. s. w. nach dem Jahre 1866, welche mit dem berechtigten
 Wunsche hervortraten, gewisse Theile des vorhandenen Staatsvermögens
 ihrer Provinz erhalten zu sehen, wurde die Frage der Neuorganisation
 der Kreis- und Provinzialverbände wiederum brennender.
Durch den Allerh. Erl. v. 16. Sept. 1867 (G.-S. S. 1528) (s. auch
Gesetz v. 25. März 1869, G.-8. 8. 525), waren dem kommunalständischen
Verbande des Regierungsbezirkes Kassel die Einnahmen des vormals
Kurhessischen Staatsschatzes (s. oben $ 135) überwiesen worden.
Der Verordnung folgte das Gesetz v. 7. März 1868 (G.-S. 5. 223), durch
welches der Provinz Hannover die Summe von jährlich 1500000 M.
aus den Staatseinnahmen überwiesen wurde zur Deckung 1. von Verwaltungskosten,
 2. von Zuschüssen für Landesbibliothek-, Kunst- und
wissenschaftlichen Zwecken, 3) der Unterhaltungskosten für Irren-,
Blinden, Taubstummen- und Landarmenanstalten, sowie das jüdische
Schul- und Synagogenwesen, 4) zu Chausseen, 5) zu Landesmeliorations-
 u. ähnl. Zwecken.
Diese jährliche Rente wurde den Jahreszinsen eines bisher dem
Hannoverschen Staate gehörigen Domanial-Ablösungs- und Veräusserungsfonds
 von 61280991 M. entnommen, dessen Zinsen nunmehr in
die allgemeine preussische Staatskasse vereinnahmt wurden.
Das Gesetz erging auf Anregung des Hannoverschen Provinziallandtages,
 um die Zinsen jenes Fonds dem Hannoverschen Volke zu
erhalten, und die Verwendungszwecke waren von dem Gesichtspunkte
aus gewählt, dass dieselben am besten von der mit den Provinzialand
 Lokalverhältnissen vertretenen Provinzial- Vertretung und -Verwaltung
 besorgt werden würden (Abg.-H. 1867/68 Aktenst. Nr. 47).
Diesem Vorgange schloss sich zunächst das Gesetz v. 25. März
1869 (G.-S. 8. 525) an, durch welches die Einnahme des durch Allerh.
Erl. v. 16. Sept. 1867 (G.-S. 8. 1529) dem kommunalständischen Verbande
 des Regierungsbezirks Kassel überwiesenen vormals Kurhessischen
 Staatsschatzes (1868: 16,8 Mill. M. mit 1006 401 M. Zinsen) und