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Allgemeine Finanzverwaltung.

v. 11. März 1872 (G.-S. S. 257), durch welches eine Summe von jährlich
426000 M. und eines Kapitals von 189 140 M. dem kommunalständischen
 Verbande des Regierungsbezirks Wiesbaden zu wesentlich
zleichen Zwecken wie in Hannover überwiesen wurden.
Bei den Verhandlungen über diese (jesetze wurde staatlicherseits
wiederholt in Aussicht gestellt, dass auch für die übrigen Provinzen
sine ähnliche Dotirung behufs Uebernahme entsprechender, bisher vom
Staate durchgeführter Aufgaben erfolgen sollte. Hand in Hand mit
diesen Plänen der Regierung ging ihre Absicht, die bisher stets gescheiterte
 Reform der Neuorganisation der Kreis- und Provinzial-Verbände
 auf der Grundlage der Dezentralisation und Selbstverwaltung
andlich durchzuführen. Zunächst legte die Regierung im Herbste 1869
den Entwurf einer Kreisordnung vor, der allerdings, wie auch ein
modifizirter Entwurf von 1871 nicht Gesetz wurde, aber doch die
Grundlage für die am 13. Dez. 1872 (G.-S. 8. 661) zu Stande gekommene
 Kreisordnung für die 6 östlichen Provinzen bildete. Am 29. Juni
1875 (G.-S. 8. 335) folgte sodann die Provinzialordnung für die 6 östlichen
 Provinzen. Beide Ordnungen wurden späterhin auch in den
westlichen Provinzen eingeführt.
Mit diesen Neuorganisationen wurde zugleich die Grundlage geschaffen,
 um die bei Gelegenheit der Berathungen über das Gesetz v.
7. März 1868 (G.-S. 8. 228) von der Staatsregierung abgegebenen Verheissungen
 der Ausdehnung des Dotationsprinzips auch auf die übrigen
Provinzen des Staates einzulösen. Dies waren Preussen, Brandenburg,
Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Schleswig-Holstein, Westfalen
und die Rheinprovinz, sowie Stadtkreis Frankfurt a. M., die Hohenzollernschen
 Lande und das Jadegebiet.
Auf sie findet daher hauptsächlich das Gesetz betr. die Dotation
der Provinzial- und Kreisverbände vom 30. April 1873 (G.-S. S. 187)
und das zur weiteren Ausführung der $$5 u. 6 dieses Gesetzes erganzene
 Gesetz v. 8. Juli 1875 ((4.-S, S. 497) Geltung.
Il. Die Dotationsgesetze von 1873 und 1875.
$ 140, In dem Gesetze von 1873 wurden unterschieden Fonds zu
eigenen provinziellen Zwecken und Fonds zur Durchführung der Kreisordnung
 in den verschiedenen Provinzen, welche letztere auch den Provinzen
 überwiesen wurden, von diesen aber auf die Kreise untervertheilt
werden müssen. Für ersteren Zweck wurden 6 Mill. M., für letzteren
3 Mill. M. aus den Einnahmen des Staatshaushalts zur Verfügung gestellt
 und als dauernde Renten bei dem Etat der allgemeinen Finanzverwaltung
 eingestellt.
Während an den 6 Mill. M. für Provinzialzwecke die Provinzen
Hannover und Hessen-Nassau nicht Theil nahmen, wurden an den
3 Mill. M. für Kreiszwecke auch diese beiden Provinzen mitbetheiligt.