Dritter Abschnitt. Lediglich in Ausgabe erscheinende Posten. $$ 139-—143. 148

Die Untervertheilung der Provinzial- wie der Kreisfonds auf die
Jinzelnen Provinzen bezw. der Kreisfonds innerhalb der Provinzen auf
die einzelnen Kreise sollte „nach Land und Leuten“ d. h. zur Hälfte
nach dem Massstabe des Flächeninhaltes, zur anderen Hälfte nach
dem Massstabe der Bevölkerung erfolgen (88 1—8 Ges. v. 50. April 1873,
S8 1—5 und 88 26 ff. Ges. v. 8. Juli 1875).

a) Die Fonds zur Durchführung der Kreisordnung — 3 Mill. M.
($ I Nr. 2 Ges. v. 30. April 1873.)

S 141. Solange das Ausf.-Ges. v. 8. Juli 1875 noch nicht ergangen
war, wurde in denjenigen Provinzen, welche schon eine neue Kreisardnung
 besassen (Preussen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und
Sachsen) der auf sie entfallende Theil der obengenannten 3 Mill. M.
zur Durchführung der Kreisordnung, insbesondere für die Kosten des
Kreisausschusses und der Amtsverwaltung, nach „Land und Leuten“
auf die einzelnen Landkreise definitiv untervertheilt, ausserdem wurden
diesen Provinzen einstweilen') 1440000 M. aus dem Antheil an der zu
Provinzialverwaltungszwecken bestimmten Dotation (s. unter b) von
6 Müll. M. ebenfalls zur Untervertheilung an die Landkreise „für die
Zwecke der Kreisordnung“ überwiesen.
$ 142, In denjenigen Provinzen, welche eine neue Kreisordnung
noch nicht besassen (Posen, Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen,
Rheinprovinz, Cassel, Wiesbaden, ferner in Frankfurt a. M. sowie in
Hohenzollern) wurden die auf sie nach „Land und Leuten entfallenden“
Antheile an jenen 3 Mill. M. einstweilen zinsbar belegt und für ihre
Rechnung verwaltet ($ 5 Gesetz von 1873).
8 143. Durch $ 26 des Ges. v. 8. Juli 1875 wurden sodann
zunächst die in den Jahren 1878, 1874 und 1875 gesammelten und vom
Staate verwalteten Antheile der in $ 142 genannten Provinzen diesen
ıls Kapitalien nebst Zinsen einmalig überwiesen und zwar

L.. dem Provinzialverbande von Posen . . . .
a Schleswig-Holstein
X Hannover. . .
“ ‚ Westfalen +. .
de » der Rheinprovinz . -
6. dem Kommunalverbande des Reg.-Bez. Kassel .
!. „ » Wiesbaden
3. dem Stadtkreise Frankfurt a. M. . . . +. + +
9. dem Landeskommunalverbande der Hohenzollernschen
Lande . 20. ek KK HH 26 694.
Ueber die Verwendung galt dasselbe wie in $ 141.

M.
360 951
407 457
352 228
584 622
000 2838
274 284
165 438
90 394

1) Von 1875 ab wurde die Feststellung der Höhe der den Kreisen zuzuweisenden Beträge
in das freie Ermessen der Provinziallandtage gestellt, $ 5 Nr. 1 Ges. v. 8. Juli 1875.