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Allgemeine Finanzverwaltung,

Die definitive Untervertheilung ihres Antheils an jenen 3 Mill. M.
erfolgte erst durch Ges. v. 8. Juli 1875 $ 26. Darnach wurden überwiesen
 an Jahresrenten:

L. dem Provinzialverbande von Posen. . . ..
2 Schleswig-Holstein
a Hannover . .
, Westfalen . . .
ee ” „ Rheinprovinz . .
5. dem Kommunalverbande des Reg.-Bez. Kassel .
er „ Wiesbaden
3. dem Stadtkreise Frankfurt a.M.. . .. 5 ,
7). dem Landeskommunalverband der Hohenzollernschen
Lande. .

M.
220317
135 819
284 076
194 874
839 411
91 428
55 146
6 798

8 898.

Hier fand also keine direkte Untervertheilung an die Landkreise
statt wie in den bei $ 141 genannten Provinzen; die Untervertheilung
wurde vielmehr den Provinzen überlassen. Diese konnten die Beträge
auch bis zur Einführung der Kreisordnung in ihrem Bezirke für ihre
Provinzialzwecke mit verwenden, um eine unnütze Aufspeicherung
von Geldern zu vermeiden.
Die Ueberweisung zu Kreiszwecken erfolgte bei Einführung der
Kreisordnungen, vgl. hierzu Ges. v. 6. Mai 1884 (G.-S. 8. 181) für
Hannover $$ 109, 110, Ges. v. 7. Juni 1885 (G.-S. 8. 198) für Hessen-Nassau
 $$ 110, 111, Ges. v. 831. Juli 1886 (G.-S. S. 217) für Westfalen
SS 97, 98, Ges. v. 30. Mai 1887 (G.-S. S. 209) für die Rheinprovinz
SS 97, 98, Ges. v. 26. Mai 1888 (G.-S. 8. 139) für Schleswig - Holstein
58 146, 147.

b) Die Fonds zur Durchführung der Provinzialordnung. (6 Mill. M.)
($&amp; 1 Nr. 1 Ges. v. 30. April 1873 und Ges. v. 8. Juli 1875.)
$ 144, Die Antheile sowohl der älteren Provinzen — mit Ausnahme
 der in $ 141 genannten Rente von 1440000 M. — wie der
n $ 142 genannten Provinzen mit Ausnahme von Hannover und
Hessen-Nassau (vgl. $ 140) an den im Gesetz von 1873 zur Verfügung
zestellten 6 Mill. M. wurden während der Jahre 1873, 1874 und 1875
einstweilen zinsbar belegt. Sie sind den Provinzialverbänden sodann
lurch $ 3 des Ges, v. 8. Juli 1875 nebst Zinsen definitiv als einmalige
Beträge überwiesen und zwar

li. dem Provinzialyverbande von
2
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. ”
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%

Preussen .
3randenburg
7?ommern .
Dosen . .
Schlesien .

MM.
2.085 696
1172 106
990 513
1546 011
1 748 493