Dritter Abschnitt. Lediglich in Ausgabe erscheinende Posten. $$ 144, 145. 145

VL.

5. dem Provinzialverbande von

Sachsen . . ..
Schleswig-Holstein
Westfalen . . .
Rheinprovinz

L 087 646
952 929
363 284
2326 635
345 519
47 079

‚0. dem Stadtkreise Berlin. .
il. Frankfurt a. M. . . .
12. dem Landeskommunalverbande der Hohenzollernschen
Lande . .0.0000000000000040 „00000... 624383
13. dem Provinzialverbande von Hannover für das Jadegebiet 1 656.
Durch Ges. v. 8. Juli 1875 wurden ferner die im Gesetz. von 1873
zur Durchführung der Provinzialzwecken gewährten 6 Mill. M.
Jahresrenten vom 1. April 1876 an auf 13440000 M. also um
7 440000 M. erhöht. Die Untervertheilung auf die Provinzen erfolgte
zunächst provisorisch durch &amp; 2 des Gesetzes und definitiv durch die
Verordn. v. 12. Sept. 187/ (G.-8. S. 227) auf die einzelnen Provinzen
nach dem Massstab von „Land und Leuten“.
Es erhielten:
Li. der Provinzialverband von Preussen. .
Se Brandenburg
3, Pommern
Dosen. .
Schlesien
Sachsen . . .
Schleswig-Holstein
Westfalen . . .
Rheinprovinz .

der

AM.
2 435 (14
1549 077
| 156 487
. 189 700
2070111
' 223 618
697 693
‚083 501
756 736
289 155
39 453

'). der Stadtkreis Berlin . . .
UL Frankfurt a. M.. 0.20.0000.
12, der Landeskommunalverband der Hohenzollernschen
Lande . 0.
[3. der Provinzialverband von Hannover für das demselben
einverleibte Jadegebiet. . . .

46 021

9739.

8 145, Die Verwendung aller dieser Dotationen ($ 144) ist nicht
in das freie Belieben der Provinzialverbände gestellt. Vielmehr wurden
ihnen bestimmte Verwendungszwecke gesetzlich vorgeschrieben ($$ 4, 5
Gesetz v. 8. Juli 1875). Danach sind diese Summen ähnlich wie nach
dem Gesetze über die Hannöversche Rente (von 1500000 M.) zur Förderung
 des Wegebaues, der Landesmeliorationen, des Landarmen- und
Korrigenden-, Irren-, Taubstummen- und Blindenwesens, zur Unterstützung
 von milden Stiftungen, sowie zu Kunst- und wissenschaftlichen
 und zu anderen im Wege der Gesetzgebung festzustellenden
Zwecken zu verwenden, während der Staat den Staatshaushalt von
den bisher zu diesen Zwecken geleisteten Zuschüssen. entlastet.
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, MI, 17