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Allgemeine Finanzverwaltung.

Daneben sind jene Fonds (nach 85 des Ges.) allerdings auch
zu den Provinzialverwaltungskosten mit zu verwenden. Auch können
die Provinziallandtage (nach $ 37 der Provinzial-Ordnung und $ 5.
a. a. O.) weitere Beihülfen an die Kreise zur Durchführung der Kreisordnung
 bewilligen (wodurch die Ueberweisung der 1440000 M. —
z, 8144 Anm. — in den 6 östlichen Provinzen von da ab gegenstandslos
 geworden ist).

&gt;») Besondere an die Provinzen überwiesenen Anstalten und Fonds,

35 146, Gleichzeitig mit diesen Dotationen von zusammen
16,4 Mill. M. ($$ 141—44) wurde durch das Ges. v. 8. Juli 1875
den Provinzen eine Anzahl von Anstalten und Fonds, welche den
künftig der Fürsorge der Provinzen überlassenen Zwecken dienten,
vom Staate zur Verwaltung und Unterhaltung übertragen. Dahin gehörten
 vor Allem eine Anzahl Irren-, Taubstummen-, Waisen ete. Anstalten,
 Hebammenlehrinstitute,') Ackerbau-, Wiesen- und Obstbauschulen,?)
 sowie die Staatschausseen,?) ferner die durch die Königliche
Botschaft v. 7. April 1847 und den Landtagsabschied v. 24. Juli 1847
zinsfrei gewährten Hülfskassenfonds,*) die Provinzial-Meliorationsfonds,°)
 die Schlesischen Viehassekuranzfonds ($ 11 des Gesetzes v.
8. Juli 1875), die Zuschüsse für das Hebammenwesen') und endlich
aine Reihe von Staatsnebenfonds des Ministeriums des Innern.®)
Soweit staatliche Zuschüsse zu einzelnen dieser Anstalten gewährt
wurden, zahlte der Staat diese Zuschüsse in der bisherigen Höhe
an die Provinzen als Rente weiter.
$ 14683. In Anlage XI Sp. 2-8 ist näher angegeben, wie sich die
auf die einzelnen Provinzen entfallenden Dotationsrenten stellen.

Il. Weitere Entwickelunag bis zum Gesetz vom 2. Juni 1902.

S 147. Die bedeutende Entwickelung, welche die den Provinzialverbänden
 durch das Dotationsgesetz v. 8. Juli 1875 (G.-S. S. 497) überwiesenen
 Thätigkeitsgebiete im Verlaufe des seitdem verflossenen
Vierteljahrhunderts erfahren haben, hat ihren natürlichen Ausdruck in
ainer erheblichen Steigerung der den Provinzen obliegenden finanziellen
Lasten gefunden.
Nach den Anlagen X, XI u. XII betrugen im Jahre 1869 die Auszaben
 der kommunalständischen Verbände 19,9 Mill. M., davon 2,2 Mill.
Mark für extraordinäre Ausgaben. 1887/88 waren dieselben bereits auf
1) Hierüber Näheres in Bd. IT Buch 1 $$ 654, 457—59, 464, 469, 631 ff.
?) Bd. II Buch II $ 244 ff.
3 Ba. IX Buch V $8 274 ff
‘) a. a. O0. Anhang II S. 928.
’) Bd. II Buch IT $ 134 u. 88 149 ft
» s. Bd, I Buch VL 8 277.