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Allgemeine Finanzverwaltung,

genannten Gebiete ist es besonders das Ges. v. 11. Juli 1891 (G.-8S.
S. 300), das den Provinzen als Landarmenverbänden durch die Verpflichtung,
 für Bewahrung, Kur und Pflege der hülfsbedürftigen Geisteskranken,
 Idioten, Epileptischen, Taubstummen und Blinden in näher
bestimmter Weise Fürsorge zu treffen, festgestelltermassen Kosten verursacht
 hat, welche die ordentlichen Landarmenlasten bei weitem übersteigen.
 Was den Wegebau anbelangt, so sind den Provinzen namentlich
durch den Neubau von Kunststrassen, durch die Unterhaltung der
letzteren sowie durch die Unterstützung des Kunststrassenbaues in
Kreisen und Gemeinden erhebliche Mehrlasten erwachsen, welche sich
besonders fühlbar in denjenigen wirthschaftlich schwächeren östlichen
Provinzen gemacht haben, die zur Zeit des Ueberganges der Chausseeverwaltung
 von dem Staate auf die Provinzen ($8 18 ff. des Dotationsgesetzes
 vom 8. Juli 1875) in der Ausstattung mit Kunststrassen hinter
den übrigen Landestheilen zurückgeblieben waren und für die dadurch
bedingte schwerere Neubauverpflichtung einen Ausgleich bei der
Rentenvertheilung nicht erhalten haben (vergl. Bd. II Buch V $ 276).
Auf vielfaches Drängen namentlich auch aus dem Abgeordnetenhaus
 heraus (vergl. z. B. die Verhandlungen betr. das Fürsorgeerziehungsgesetz
 v. 2, Juli 1900, s. Bd. II Buch VII $&amp; 253 ff.), nahm der
Staat daher Veranlassung, die 1875 den Provinzen überwiesenen Dojationsrenten
 um 10 weitere Millionen durch Ges. v. 2. Juni 1902 zu
arhöhen.
Von diesen 10 Millionen wurden 83 Mill. M. für Zwecke des
ÜÖhausseewesens ausgesondert und nach den in Bd. II Buch VI $&amp; 276
näher dargelegten Grundsätzen auf die Provinzialverbände unter besonderer
 Berücksichtigung der östlichen Provinzen vertheilt. Die
übrigen 7 Millionen verblieben dagegen für den anderen Theil der
Reform, die Erleichterung der provinziellen Armenlasten zu einem Drittel
und die Unterstützung leistungsschwacher Kreise und Gemeinden auf
dem Gebiete des Armen- und Wegewesens (einschl. Bau und Unterhaltung
 von Brücken) zu zwei Dritteln.
‚Die Untervertheilung der 7 Mill. M. auf die einzelnen Provinzen
erfolgte nicht wieder nach dem 1873 und 1875 angewendeten Massstabe
 von Land und Leuten, sondern nach einem zwar komplizirteren,
aber in der Sache wohl zutreffenderen kombinirten Massstabe, nämlich
zu einem Drittel nach dem umgekehrten Verhältnisse der Staatseinkommensteuer,
 zu einem Drittel nach dem Prozentverhältnisse der
kommunalen Abgaben zur Staatseinkommensteuer, zu einem Drittel
nach der Zahl der Civilbevölkerung.
In Folge dessen erhielten von jenen 7 Mill. M. nach der Verordn.
7. 22, Juni 1902 (G.-S. 8. 258) an Jahresrenten:
1. der Provinzialverband von Östpreussen . . . . 710980 Mark,
Zn „ Westpreussen. . . . 701661 „