Dritter Abschnitt. Lediglich in Ausgabe erscheinende Posten. $ 149,

3. der Provinzialverband von

Brandenburg .
?ommern .
Dosen. . .
Schlesien . .
Sachsen. . . .
Schleswig-Holstein .
Hannover . . . .
„ Westfalen. . . .
» der Rheinprovinz . . . .
Bezirksverband des Regierungsbezirkes Cassel
„ Wiesbaden‘)

4187 186
190 613
553 253
558 689
175 277
163 164
5083 267
547 301
347 825
316 766
221 898
36 687
17 133

X
3, »
4.
LS.
6.

4
35

Stadtkreis Berlin . . . .. Ve
Lauenburgische Landeskommunalverband®) .
Landeskommunalverband der Hohenzollernschen
 Lande . . .

18 305

149

8 149. Begründet wurde in den Motiven (Nr. 36 Drucks, des Abg.-H, 1902) der neue
Vertheilungsmassstab in folgender Weise:
Es kann dahingestellt bleiben, ob für die Zwecke der mehrgenannten Dotationsgesetze
von 1873 und 1875 der Massstab einer Rentenvertheilung nach Land und Leuten der zutreffende
 gewesen ist und ob nach Lage der damaligen Steuergesetzgebung die Berticksichtizung
 des Moments der grösseren oder geringeren Leistungsfähigkeit einen entsprechenden
Ausdruck hätte finden können. Jedenfalls kann der damals für die Vertheilung gewählte
allgemeine Massstab für den vorliegenden Entwurf schon deshalb nicht übernommen werden,
weil dieser Entwurf nicht wie die früheren Dotationsgesetze eine Dezontralisation von
Staatsaufgaben, sondern eine Unterstützung der Provinzial- und der engeren Kommunalverbände
 auf gewissen Gebieten ihrer Selbstverwaltungsthätigkeit zum Zwecke hat. Wo os
zilt, kommunale Lasten zu erleichtern und Verbände, welche wegen schwacher Leistungsfähigkeit
 in der Befriedigung kommunaler Bedürfnisse, wie besonders des Kunststrassenhaues,
im Rückstande sind, durch Staatsdotationen zu stärken, da kann Grösse und Volkszahl der
Provinz für die Rentenvertheilung nicht allein entscheidend sein. Auch die thatsächlich auf
Jen in Frage stehenden kommunalen Gebieten geleisteten Ausgaben können keine Vergleichsgrundlage
 liefern. Denn abgesehen davon, dass sich diese Ausgaben, insbesondere die Wegebauleistungen,
 in den einzelnen Landestheilen in verschiedener Weise auf die Instanzen der
Provinz, der Kreise und Gemeinden je nach der kommunalen Verfassung vertheilen, würde
sine Zugrundelegung der wirklichen Ausgaben in den einzelnen Provinzen die wichtige T’hatsache
 ausser Acht lassen, dass einzelne Provinzen bisher zu wenig leistungsfähig gewesen
sind, den kommunalen Bedürfnissen zu genügen, und dass es eben beabsichtigt ist, diese
mangelnde Leistungsfähigkeit durch Staatsmittel zu orgänzen,. Auch das Moment der verschiedenen
 zukünftigen Bedürfnisse auf den einzelnen kommunalen Gebieten ist für den
Massstab der Rentenvertheilung nicht verwerthbar, weil sich eine irgendwie zuverlässige
Bezifferung dieser Bedürfnisse nicht geben lässt.
Der Gesetzentwurf hat sich im genauen Anschluss an die oben bezeichneten Grundzedanken
 der Reform für einen aus den drei Momenten der Leistungsfähigkeit, der Belastung
mit kommunalen Abgaben und der Bevölkerungszahl kombinirten Massstab der Rentenver-1)

 Frankfurt a. M. ist durch 8 1 der Provinzialordnung für Hessen-Nassau v. 8. Juni
1885 (G.-S. 8. 247) dem Bezirksverband Wiesbaden einverleibt.
2) Zu den zu dotirenden Verbänden hinzugekommen durch Ges Y. 23, Juni 1876 (G.-S
S. 169). Besonderer Kommunalverband ($8 7, 8 u. 1a der Provinzialordnung für Schleswig-Holstein
 v. 27. Mai 1888 (G.-S. S. 194).