150 Allgemeine Finanzverwaltung.

theilung entschieden, Dass der wirthschaftlich schwächste Landestheil, welcher gleichzeitig
die schwersten Kommunallasten zu tragen hat, der unterstützungsbedürftigste ist, entspricht
der Natur der Sache. Das Erforderniss gleichmässigen kulturellen Fortschritts in den verschiedenen
 Theilen der Monarchie bringt es mit sich, dass die reichlichste Unterstützung
dorthin zu fliessen hat, wo auf den schwächsten Schultern die schwersten Lasten ruhen.
Da die moderne Einrichtung der Staatseinkommensteuer, wie sie dem Einkommensteuergesetz
 v. 24. Juni 1891 (G.-S, S. 175) zu Grunde liegt, einen zuverlässigen Gradmesser der
Leistungsfähigkeit liefert, lässt sich das Moment der Bedürftigkeit bei der Kombination des
Vertheilungsmassstabes unschwer durch das Verhältniss des umgekehrten Aufkommens an
Staatseinkommensteuer in den Provinzen zum Ausdrucke bringen, Das fernere Moment der
zommunalen Belastung drückt sich in der Summe der Provinzial-, Kreis- und Gemeindesteuern
 aus, welche auf der Provinzialbevölkerung lasten. Indessen würden hier absolute
Zahlen ein richtiges Bild des kommunalen Steuerdrucks nicht zu geben vermögen, da eine
zrosse Summe kommunaler Steuererträge, wie das Beispiel unserer grossen steuerkräftigen
Städte lehrt, gerade umgekehrt das Merkmal hoher Leistungsfähigkeit sein kann. Einen
zuverlässigen Massstab empfindlichen kommunalen Steuerdruckes vermag nur das Verhältniss
 zu liefern, in welchem die Summe aller die Provinzialbevölkerung belastenden Komnunalabgaben
 zu der von dieser Bevölkerung aufzubringenden Staatseinkommensteuer, welche
der zuverlässigste Ausdruck der Leistungsfähigkeit ist, steht. Dabei wird zur besseren Veranschaulichung
 der durchschnittlichen Leistungsfähigkeit und Belastung sowohl bei der Be-;echnung
 des Solls an Staatseinkommensteuer als auch bei derjenigen der prozentualen Belastung
 der Staatseinkommensteuer mit Kommunalabgaben der auf den Kopf der Provinzialnevölkerung
 entfallende Betrag bezw. Prozentsatz zu Grunde zu legen sein. Als letztes Moment
verlangte die Bevölkerungszahl bei der Bestimmung des Vertheilungsmassstabes Berücksichtizung.
 Denn es leuchtet ein, dass bei einer Rentenvertheilung ausschliesslich nach Bedürfägkeit
 und Belastung diejenigen Provinzen benachtheiligt werden würden, innerhalb deren
ine starke Bevölkerung die Bedürfnisse und damit die Kosten der wichtigsten Verwaltungszweige
 steigert; aus diesem Gesichtspunkte eignet sieh die Volkszahl in erster Linie zur
Ergänzung des Vertheilungsmassstabes, Freilich setzt dieser kombinirte Massstab, dessen
drei verschiedene Bestandtheile auf Drittelquoten der zu überweisenden Gesammtrenten im
Entwurf vertheilt sind, eine Vergleichbarkeit der verschiedenen zu dotirenden Verbände voraus;
 wollte man etwa den Landeskommunalverband der Hohenzollernschen Lande und die
Provinz Ostpreussen nach dem gleichen Massstabe behandeln — was übrigens schon deshalb
 zur Zeit unausführbar wäre, weil die Hohenzollernschen Lande erst im Etatsjahre 1901
in den Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes einbezogen worden sind —, so wäre
as bei ähnlichen Durchschnittssätzen im Einkommensteueraufkommen und in der kommunalen
 Belastung eine Folge der Verhältnissberechnungen, dass von zwei Dritteln der Gesammtrente
 ähnliche Beträge auf den grossen Verband Ostpreussen und den kleinen der
Aohenzollernschen Lande entfielen. Zur Vermeidung dieses offenbaren Fehlers hat der Entyurf
 für die kleineren, einer Provinz nicht angeschlossenen Landeskommunalverbände des
Kreises Herzogthum Lauenburg und der Hohenzollernschen Lande auf den Massstab der
ilteren Dotationsgesetze, denjenigen von .Land und Leuten“ zurückgegriffen,

IV. Etatsmässige Behandlung.
$ 150. Die auf Grund der Dotationsgesetze von 1873, 1875, 1902
den Provinzen überwiesenen Jahresrenten werden unter Kap. 43 Tit. 6
des Ausgabeetats der Allgemeinen Finanzverwaltung alljährlich in den
Staatshaushaltsetat eingestellt unter der Bezeichnung: „Zur Gewährung
von Provinzialfonds für Zwecke der Selbtverwaltung einschliesslich
ler Mittel zur Durchführung der Kreisordnung.“
Die Summe betrug bis 1901 37559111 M., 1902 wurden von den
»bigen 10 Millionen die eine Hälfte, 1903 die zweite Hälfte eingestellt,