Dritter Abschnitt. Lediglich in Ausgabe erscheinende Posten. $$ 150, 151. 151

sodass nunmehr der Gesammtbetrag 47559111 M. jährlich ausmacht.
Nach Anl. XI Sp. 9 sind das etwa 20 Mill. M. mehr, als an Provinzialabgaben
 erhoben worden.
$ 151. b) Kop. 43. Tit. 7. Beitrag zu den Kosten der Amtsverwaltung
 bezw. Polizeiverwaltung nach Massgabe des $ 70 der
Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreussen, Brandenburg,
Pommern, Schlesien und Sachsen v. 18. Dez. 1872 (G.-S. 8. 661) in Verbindung
 mit 811 des Gesetzes, betr. die Ueberweisung weiterer Do-'ationsrenten
 an die Provinzialverbände, v. 2. Juni 1902 (G.-S. 8. 167)
und des 8 61 der Kreisordnung für die Provinz Schleswig-Holstein v.
26. Mai 1888 (G.-S. S. 139) 978639 M.
8&amp;3 des Ges. v. 30. April 1878 (G.-8. 8. 187) bestimmte: Diejenigen
Fonds, welche nach $ 1 Nr. 2 auf jede der Provinzen Preussen, Brandenburg,
 Pommern, Schlesien und Sachsen entfallen, werden nach demselben
 Massstabe ($ 2) auf die einzelnen Landkreise dieser Provinzen
vertheilt und denselben zur Durchführung der Kreisordnung, insbesondere
 für die Kosten des Kreisausschusses und der Amtsverwaltung
($ 1 Nr. 2) v. 1. Jan. 1873 ab dauernd überwiesen. In gleicher Weise
und nach gleichem Massstabe wird der Gesammtbeitrag, welchen der
Staat nach &amp; 70 Abs. 1 der Kreisordnung Vv. 13. Dez. 1872 zu den Kosten
ler Amtsverwaltung zu leisten hat, den gedachten Landkreisen überwiesen,
 sobald und insoweit die in 870 a. a. O0. bezeichneten Aufwendungen
 für den Fiskus erspart werden.
Der gedachte 8 70 der östlichen Kreisordnung bestimmte: Als
Beitrag zu den Kosten der Amtsverwaltung überweist der Staat den
Kreisen diejenigen Summen, welche er in Folge des gegenwärtigen
Gesetzes durch das Eingehen der Königlichen Polizeiverwaltungen,
durch den Wegfall der Schulzenremunerationen und anderer Polizeiverwaltungskosten
 an den im Staatshaushaltsetat für das Jahr 1878
für ebengenannte Zwecke veranschlagten Ausgaben fernerhin ersparen
wird.
(Abs. 2 des $&amp; 70 hatte eine Untervertheilung der den Provinzen
äberwiesenen Summen nach Massgabe des Bedürfnisses vorgesehen,
was nun durch 8 3 Ges. v. 1873 abgeändert worden ist.)
Soweit die Kosten der Amtsverwaltung durch obige Ueberweisungen
 nicht gedeckt werden, muss das Amt sie tragen, in zusammenvesetzten
 Amtsbezirken findet eine Untervertheilung der Kosten auf
die betheiligten Gemeinden: und Gutsbezirke statt. $70 der Kreisordnung
 (s. auch O.-V.-G. E. V. 61 I. 119, 139, II. 72, IIL 87, IV. 139.
XXIL 7).
Auf Grund vorgedachter Vorschriften wurden jm Etat 1875 745 500 M.
in Kap. 43 Tit. 7') der Ausgabe eingestellt. Diese Summe wurde erhöht
1890/91 unter entsprechender Veränderung der Titelbezeichnung auf

1) Damals Kap. 62 Tit, 10 des Etats.