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Allgemeine Finanzverwaltung,

Grund des $61 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein v. 26. Mai
1888, welcher eine der östlichen Kreisordnung nachgebildete Bestimmung
 enthielt. Die Erhöhung betrug 134545 M., sodass der Betrag
des Fonds in diesem Jahre auf 880 045 M. stieg.
Die Einführung der Kreisordnung in Hannover, Hessen-Nassau, Rheinprovinz und Westfalen
 zu Mitte der 80er Jahre hatte weitere Erhöhungen nicht herbeiführen können, weil
nier die Voraussetzungen zu einer ähnlichen Vorschrift wie in den Kreisordnungen für die
jstlichen Provinzen und Schleswig-Holstein nicht vorlagen.
Die für Schleswig-Holstein eingesetzte Summe erwies sich aber
nicht als ausreichend und machte von Jahr zu Jahr Erhöhungen nöthig,
so dass der auf diese Provinz entfallende Antheil des Fonds für 1903
bis auf 228639 M. gestiegen ist.
Der für die östlichen Provinzen bestimmte Theil ist durch 811
des Gesetzes betr. die Ueberweisung weiterer Dotationsrenten an die
Provinzialverbände v. 2. Juni 1902 (G.-S. S. 167) v. 1. April 1901
ab auf die Jahressumme von 750000 M. dauernd festgesetzt werden.
Als Grund wurde in den Gesetzesmotiven angegeben, dass die geringfügigen
 Unterschiede zwischen den Ersparnisssummen der einzelnen
Etatsjahre die Arbeit und das Schreibwerk in jedem Jahre nicht rechtfertigen.
 Es sei daher die Durchschnittssumme der letzten 10 Etatsjahre
 mit zusammen 750000 M. als feste Jahressumme ein- für allemal
 festgesetzt worden.

2. Bedürfnisszuschuss zu den Verwaltungsausgaben der Fürstenthümer Waldeck-Pyrmont.
 ;
(Kap. 43 Tit. 8 der Ausgabe. — 1903 530000 M.).
$ 152. Schliesslich bleibt noch des ganz eigenthümlichen Verhältnisses
 zu gedenken, in welches durch den Staatsvertrag v. 18. Juli 1867,
welcher die Genehmigung beider Häuser des Landtages erhalten hat,
die Fürstenthimer Waldeck und Pyrmont zu dem Preussischen Staate
getreten sind.') Nach diesem Vertrage hat Preussen v. 1. Jan. 1868

') Die Regierung der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont hatte schon durch frühere
Staatsverträge einzelne Zweige der Verwaltung (Post- und Telegraphenwesen, Gerichtsbarreift
 der höchsten Instanz) an Preussen überlassen. Die Besorgniss, dass die Fürstenthümer
den finanziellen Anforderungen des Norddeutschen Bundes ohne eine Veberbürdung des
Landes nicht gewachsen sein möchten, hat indess die Fürstliche Regierung bestimmt, mit
der Preussischen Regierung wegen Abtretung der gesammten Verwaltung der Fürstenthümer
an Preussen in Unterhandlung zu treten, deren Ergebniss der Staatsvertrag v, 18. Juli 1867
ist. Nachdem die Waldeckschen Stände demselben ihre Zustimmung ertheilt haben, ist
derselbe auch den beiden Häusern des Preussischen Landtages zur verfassungsmässigen Beschlussnahme
 vorgelegt und von diesen die Genehmigung des Vertrages ertheilt worden
(vergl. den Vertrag nebst Schlussprotokoll v. 18. Juli 1867 und der erläut. Denkschrift in
Jen Sten.-Ber. des Abg.-H. 1867—68, Anl.-Bd. I, 8,21, Nr. 13, die Schlussberathung in der
Sitzung des Abg,-H. v. 11. Dez, 1867 in den Sten.-Ber. desselben Bd. I, S. 333—350 und in
ler Sitzung des H,-H. v. 20, Dez, 1867 in den Sten.-Ber. desselben 1867—68, Bd. I, 8.76
bis 75). Der Vertrag ist demnächst in der G.-8. 1868 8. 1 ff. publizirt worden.
Das Fürstenthum Waldeck hat einen Umfang von 20,26 Quadratmeilen, von welchen