Dritter Abschnitt. Lediglich in Ausgabe erscheinende Posten, $ 152, 153

ab die gesammte innere Verwaltung der Fürstenthümer, mit Ausnahme
derjenigen, welche dem Fürstlichen Konsistorium in seiner Eigenschaft
als Oberkirchenbehörde zusteht, sowie mit Ausschluss der Verwaltung
des Stiftes Schaaken, übernommen. Die Verwaltung wird Namens des
Fürsten in Uebereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen
der Fürstenthümer geführt. Preussen bezieht die gesammten Landesainnahmen
 der Fürstenthümer und bestreitet die sämmtlichen Landesausgaben
 mit Ausschluss der Ausgaben für das Oberkonsistorium in
seiner Eigenschaft als Oberkirchenbehörde. Der König von Preussen
übt bezüglich der inneren Verwaltung der Fürstenthümer die volle
Staatsgewalt, wie sie dem Fürsten verfassungsmässig zusteht. Letzterem
bleibt jedoch das Begnadigungsrecht, sowie das Recht der Zustimmung
zu Verfassungsänderungen und Gesetzen, insoweit sie nicht die Orga-2isation
 der Justiz- und Verwaltungsbehörden betreffen, vorbehalten. An
der Spitze der Verwaltung steht ein von dem Könige zu ernennender
Landesdirektor, welcher die verfassungsmässig der Landesregierung
obliegende Verantwortlichkeit übernimmt. Die Organisation der Justizand
 Verwaltungsbehörden steht Preussen zu; es können die Befugnisse
höherer Instanzen Preussischen Behörden übertragen werden. Der
Fürst übt die ihm verbleibende Vertretung des Staates nach Aussen
durch den Landesdirektor und unter dessen Verantwortlichkeit. Die
Dauer des Vertrages war vorbehaltlich eines mindestens einjährigen
Kündigungsrechtes vor Ablauf dieser Frist, auf zehn Jahren vereinbart.!)
 Der Vertrag v. 18. Juli 1867 wurde von Preussen im Jahre 1876
gekündigt und lief daher am 31. Dez. 1877 ab. Auf den Wunsch des

19,17 auf das eigentliche Waldeck und 1,19 auf das von dem letzteren 6 Meilen entfernt
liegende Fürstenthum Pyrmont kommen. Die Zahl der Einwohner betrug im Jahre 1864
59 143, und am 1. Dez. 1900: 57918. Das Fürstenthum zerfällt in die vier Kreise Twiste,
Eisenberg, Edder und Pyrmont, Am 17. Aug. 1852 ist ein neues Staatsgrundgesetz zu Stande
zekommen (vergl. in Zachariäs Samml. d. D. Verf.-Ges. S. 1091), nach welchem der Land-‘ag
 aus 15 in Einer Kammer versammelten Mitgliedern besteht.
1) Die dem Vertrage beigefügte Denkschrift bemerkt, dass derselbe den Interessen
beider Kontrahenten entspreche; denn während die Souveränetät des Fürsten aufrecht erhalten,
 und damit zugleich die Stellung Waldecks im Norddeutschen Bunde gewahrt bleibe,
werde es möglich, dem Fürstenthume die Kosten eines komplizirten, mit den Bevölkerungsverhältnissen
 nicht im Einklange stehenden Verwaltungsapparates zu ersparen, — Vergl.
auch über die Motive des Vertrages, insbesondere vom politischen Standpunkte aus, die Krklärungen
 des Ministerpräsidenten Graf v. Bismarck in der Sitzung des Abg.-H. v. 11. Dez.
1867 in den Sten.-Ber., Bd. I, 8. 336-—339, 341, 344. Der Ministerpräsident hat den Vertrag
als eine „Administrativkonvention“ (s. a. 0. S, 337) bezeichnet und für denselben die
Analogie von Militär- und Justizkonventionen angeführt. Von anderer Seite ist derselbe
ain: „Akzessionsvertrag“ genannt worden (vergl. a. a. 0. S, 333), und der Abg. Windthorst-Meppen
 (a. a. 0, S. 338) äusserte, „es werde der Inhalt des Vertrages das Objekt einer sehr
interessanten völkerrechtlichen und staatsrechtlichen Studie sein‘. — Uebrigens wurde der
7on. der Komm. des Abg.-H. gestellte Antrag: „Der Staatsregieruug die Erwartung auszusprechen,
 sie werde die vollständige Vereinigung der Fürstenthümer mit Preussen in Ge-Nässheit
 des Art. 3 der Verf.-Urk. bald herbeiführen‘, von dem Plenum des Hauses ahgelehnt
 (a. a. 0.).