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Allgemeine Finanzverwaltung.

Fürsten zu Waldeck und Pyrmont wegen Abschliessung anderweiter,
die Lage des Landes: sicherstellenden Vereinbarungen mit Preussen,
waren indess bereits vorher Verhandlungen eingeleitet, deren Ergebniss
ein neuer Vertrag v. 24. November 1877!) geworden ist. Danach führt
Preussen die innere Verwaltung der Fürstenthümer fort, es ist jedoch
auch die Verwaltung des Stiftes Schaaken auf Preussen übertragen
worden. Ausgeschlossen und dem Fürsten vorbehalten ist nur diejenige
 Verwaltung, welche dem fürstlichen Konsistorium in seiner
Eigenschaft als Oberkirchenbehörde zusteht, sowie die Verwaltung des
Domanialvermögens, letztere jedoch mit den in den Art. 9 bis 11 des
Vertrages bestimmten Massgaben. Im Uebrigen hat der neue Vertrag
im Wesentlichen die Bestimmungen des früheren aufrecht erhalten.
Nach Art. 12 ist derselbe auf die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen,
dem Fürsten jedoch das Recht vorbehalten, nach Ablauf von drei
Jahren vom 24. Nov. 1877 ab, auf Revision desselben hinsichtlich der
Höhe des nach Art. 9 aus den Einkünften des Domanialvermögens zu
leistenden Beitrages zu den Landesausgaben anzutragen oder auch den
Vertrag zu kündigen, welcher alsdann noch bis zum Ablaufe des auf
lie Kündigung folgenden Kalenderjahres gültig bleibt.
Eine weitere Erneuerung des Vertrags hat unterm 2. März 1887
(G.-S. S. 177) stattgefunden, der sich ebenfalls im Wesentlichen dem
alten anschliesst, aber auf unbestimmte Dauer — mit zweijähriger
Kündigung -- abgeschlossen ist. ”
$ 153, Der jährliche Zuschuss zu den Verwaltungskosten der
beiden Fürstenthümer erscheint in Kap. 43 Tit. 8 des Etats der Allgemeinen
 Finanzverwaltung.
Bis 1896/97 wurde er als Zuschuss bezeichnet. Seitdem ist der
Ausdruck „Bedürfnisszuschuss“ gewählt worden aus folgenden Gründen:
In Folge von Erinnerungen der Oberrechnungskammer, welche es
nicht für zulässig erachtete, den Zuschuss den Fürstenthümern auch
dann in seiner vollen etatsmässigen Höhe zu belassen, wenn derselbe
in dieser Höhe zur Deckung des Ausgabebedarfs nicht erforderlich
war, also wenn der Staatshaushalt der Fürstenthümer mit einem Ueberschusse
 abschloss, ist in der Rechnungskommission des Abgeordnetenhauses
 wiederholt die Frage wegen der rechtlichen Natur des Zuschusses
 zur Sprache gekommen. Das Nähere hierüber enthalten die
Berichte der genannten Kommission über die allgemeine Rechnung:
für 1888/89, Drucks. des Hauses der Abgeordneten IV. Session 1892
Nr. 142 8. 18ff.; für 1889/90, V. Session 1892/93 Nr. 262 S. 15ff.:
:ür 1890/91, I. Session 1894 Nr. 95 S. 9ff.
Es handelte sich dabei um die Frage, ob der Zuschuss als ein
ixirtes Pauschquantum oder als ein Bedürfnisszuschuss anzusehen sel,

') Vergl. diesen Vertrag (nebst Denkschrift) in den Sten.-Ber. des Abg.-H. 1877 bis
1878, Anl.-Bd. II. Nr. 123. 8. 10229.