Dritter Abschnitt, Lediglich in Ausgabe erscheinende Posten. $ 153. 155

ınd im letzteren Falle, ob derselbe als ein nicht zu überschreitender
oder aber als ein Bedürfnisszuschuss in dem Sinne anzusehen sei, dass
er nach Massgabe des wirklichen Bedürfnisses jedes einzelnen Jahres
zu zahlen sei, gleichviel ob dabei eine Ueberschreitung des Etatsbetrages
 oder eine Ersparniss an demselben eintrete.
Die letztere Ansicht wurde bei den erwähnten Erörterungen seitens
der Staatsregierung vertreten, vornehmlich im Hinblick auf die Bestimmungen
 im Art. 3 der Accessionsverträge:
„Preussen bezieht die gesammten Einnahmen der Fürstenthümer
und bestreitet die sämmtlichen Landesausgaben mit Ausschluss
der Ausgaben für das Konsistorium in dessen Eigenschaft als
Yberkirchenbehörde“.
Es ist jedoch von der Zurückziehung des von demselben zur
Deckung des Ausgabebedarfs im einzelnen Jahre nicht erforderlich
gewesenen Betrages — welche nach der von der Staatsregierung angenommenen
 Natur des Vorschusses gerechtfertigt gewesen wäre —
um deswillen abgesehen worden, weil die Gewährung Preussischer
Staatsmittel über den Etatsbetrag hinaus und bis zur vollen Höhe des
wirklichen Ausgabebedarfs der Fürstenthümer fortgesetzt abgelehnt
war und es daher angezeigt erschien, den etatsmässigen Betrag des
Zuschusses jedenfalls so lange unverkürzt den Fürstenthümern zu
zahlen bezw. zu belassen, als der Gesammtbetrag der danach sich herausstellenden
 Ueberschüsse nicht über den Gesammtbetrag der zur
Deckung früherer Fehlbeträge verwendeten Vermögensbestände der
Fürstenthümer hinausgehen würde.
Die Rechnungskommission hat sich in dieser Beziehung der Auffassung
 der Staatsregierung angeschlossen und beantragt, die betreffenden
 Ausgaben, jedoch, da sie zur Deckung von Fehlbeträgen früherer
Jahre, nicht zur Bestreitung der Ausgaben der betreffenden Etatsjahre
dienten und sich insofern als verspätete Ausgaben charakterisirten,
als ausseretatsmässige zu genehmigen, und diesem Antrage gemäss ist
auch von beiden Häusern des Landtags beschlossen worden.
Es ist also bisher der Zuschuss Preussens zu den Verwaltungsausgaben
 der Fürstenthümer thatsächlich als ein fixirtes Pauschquantum
 behandelt worden und hierbei sollte es auch noch für das
Jahr 1895, das letzte der Waldeckischen Finanzperiode 1898/95, verbleiben,
 welches voraussichtlich wiederum mit einem Fehlbetrage abschliessen
 wird. Für die Folge sollte aber dann der Charakter des Zuschusses
 als eines nur in Höhe, ‚aber auch in voller Höhe des wirklichen
 Bedürfnisses jedes Jahres zu zahlenden zur Geltung gelangen,
so dass also der danach etwa nicht erforderliche Betrag der Etatssumme
 des Zuschusses als erspart, dagegen ein etwa über die Etatszumme
 hinaus erforderlich werdender Betrag als Mehrausgabe nachzuweisen
 bezw. dessen Nachbewilligung bei dem Preussischen Landtage
 zu beantragen ist.