Dritter Abschnitt, Lediglich in Ausgabe erscheinende Posten. S$$ 154-156. 157

ausgaben, insbesondere an Matrikularbeitrag zu den Ausgaben des
Reichs (57 400 M., welchen an Ueberweisungen vom Reiche nur ein
Mehrbetrag von 41 600 M. gegenübersteht), zur Erhöhung der Besol-Jungen
 der Volksschullehrer (46600 M.), zur Aufbesserung der Beamtengehälter
 (25000 M.), für die Auseinandersetzungsbehörden
(9800 M., welchem Mehrbedarf noch eine Mindereinnahme von
15000 M. hinzutritt), an Zuschuss zur Wittwenkasse (18 200 M.), an
Zuschuss für das vom Staate zu unterhaltende Gymnasium (8700 M.)
und zur Verbesserung der äusseren Lage der Geistlichen (7 250 M.)
vorgesehen werden müssen.
Die Deckung dieser Mehrausgaben kann Mangels eigener steigerungsfähiger
 Einnahmen der Fürstenthümer nur durch Erhöhung des
Preussischen Bedürfnisszuschusses erfolgen.

3. Apanagen und Renten an Fürsten und Standesherren.

S 156, a) Kap. 43 Tit. I. — 101280 M. und Ti. 2: 1699221 M.
Die hier aufgeführten Apanagen sind nicht etwa diejenigen
der Prinzen des Königlichen Hauses, welche vielmehr aus der
Kronfideiceommissrente gezahlt werden müssen, sondern nur solche
Apanagen, welche in Folge der Annektirung der neuen Provinzen
i. J. 1866 vom preussischen Staat als Rechtsnachfolger der früheren
Regierungen übernommen worden sind. Im Etat für 1868 waren an
derartigen Apanagen noch 1261524 M. aufgenommen, der Betrag
(Tit. 1) ist seitdem naturgemäss immer mehr gesunken, wurde daher
schon seit 1868 als künftig wegfallend im Etat bezeichnet und macht
heute nur noch 101280 M. aus. Die in Tit. 2 enthaltenen Renten und
Entschädigungen an Fürsten und Standesherren beruhen zum grössten
Theil auf besonderen Verträgen.und sind meist Aequivalente für abgetretene
 Rechte und Besitzungen. Sie wurden in früherer Zeit als
„Passiva“ der Generalstaatskasse geführt und kamen erst später auf
den Etat des Finanz-Ministeriums bezw. der Allg. Finanzverwaltung.
Der Betrag des Tit. 2 ist im Gegensatze zu Tit. 1 nicht zurückgegangen,
 sondern hat im Laufe der Zeit sogar noch eine nicht unwesentliche
 Steigerung erfahren (Anl. VIMN. So kamen 1882/88 zu
den vorhandenen 521005 M. noch 681270 M. hinzu, nämlich:
1. die (bisher aus dem Hessischen Haushalte gezahlte) Rente des
Landgrafen Friedrich Wilhelm von Hessen mit 606720 M. gemäss
8 3 Abs. 2 des Gesetzes v. 16. März 1881 (G.-S. S. 140), Mate
9. die den Fürstlichen Häusern Hessen-Philippsthal Hesse “
Philippsthal-Barchfeld. nach Art. 2 des Vertrages V. IS Dez. ES Ca
(G.-S. für 1881 S. 142) zustehende Rente mit 75000 M. H% X Ar 3
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