Dritter Abschnitt. Lediglich in Ausgabe erscheinende Posten. $$ 158—160. 161

Der Betrag des Fonds ist in Folge von Ablösung einzelner Renten
im Laufe der Zeit zurückgegangen. Er betrug 1873 408777 M., 1876
283 239 M., 1886/87 225711 M., bis 1897/98 erhob er sich wieder auf
230594 M., ist aber seitdem wieder bis auf 214929 M. gesunken,
hauptsächlich in Folge Wegfalls einer der Stadt Elbing für aufgehobene
Berechtigungen gewährten sogenannten Kämmereikompetenz von jährlich
 15279 M. vom 1. Jan. 1899 ab und in Folge einiger Ablösungen.

3. Militärwaisenhaus Potsdam-Pretzsch und Soldatenkinderhaus zu Stralsund.
8 159, Kap. 43 Tit. 4. — 1903: 398 654 M.
a) Das Militärwaisenhaus zu Potsdam!) (mit der Anfang des 19. Jahrhunderts
 eingerichteten Filiale zu Schloss Pretzsch für Waisenmädchen)
 ist gegründet 1724. Stiftungsurkunde v. 2. Juni 1787 und
Instruktion v. 18. März 1740.
Es ist bestimmt „zur Unterstützung und Erziehung der Kinder
verstorbener und ausnahmsweise auch noch lebender Militärpersonen
des preussischen Heeres und hat die Rechte einer juristischen Person
(8 42 ff. I119 A.L.R.). Die Verwaltung führt ein besonderes Direktorium,
(Präses: der Kriegsminister), Die Etats werden Allerhöchst für drei
Jahre genehmigt.
$ 160. Das Potsdamsche Militärwaisenhaus ist eine Königliche
Stiftung, ist aber bei seiner Gründung mit einem eigenen Vermögen
ausgestattet worden, welches von dem Direktorium verwaltet wird.
Bedeutende Theile desselben, namentlich Monopole und Privilegien
sind im Laufe der Zeit verloren gegangen, doch ist das Waisenhaus
durch feste Staatsrenten jedesmal entschädigt worden.
- Das Kapitalvermögen betrug 1859 — ausser den Nebenfonds —
20400 Thlr. in Gold und 1156288 Thlr. in Courant. 51668 Thlr.
Zinserträge.
Der zum Theil dureh obige Renten gesteigerte jährliche Staatszuschuss
 betrug bei Gründung des Norddeutschen Bundes 396 759 M.”)
Es kam nun in Frage, ob dieser Zuschuss auf die Bundeskasse zu
übernehmen sei. Auf Grund eines Votums des Justizministers vom
12, Sept. 1867, wonach die Unterstützung der Militärwaisen nicht Sache
des Bundes sei, das Militärwaisenhaus also nicht unter die dem Bundesheere
 gehörigen Einrichtungen (Art. 62 der Bundesverfassung) zu
rechnen sei, wurde die Rente auf preussischen Fonds beibehalten und
wird seitdem vom preussischen Staat alljährlich fortgezahlt.
Dem Militärwaisenhaus zu Potsdam ist u. A. nach der Allerh.
Stiftungsurkunde v. 26. Okt. 1784 alles benöthigte Brenn-, Bau- und

1) Geschichte des Potsdamschen Militärwaisenhauses Berlin und Potsdam 1824 Vergl.
auch J,-M.-Bl. 1859 S. 214 und 1866 S. 227.
2) 1849 hatte er etwa 230000 M. betragen.
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, IIL