162 Allgemeine Finanzverwaltung.

Reparaturholz taxfrei zu verabfolgen. Bei der Verlegung des Waisenhauses
 für Mädchen nach Schloss Pretzsch ist durch Allerh. O0. v.
3. Juni 1829 der Filiale die gleiche Vergünstigung gewährt.
Statt der Naturalabgabe ist durch Allerh. O. v. 23. Sept. 1854 und
31. März 1857 bis auf Weiteres eine Goldrente getreten, die alle drei
Jahre nach den Lieitationsdurchschnittspreisen besonders festgesetzt
wird (vom Landwirthschafts- und Finanzminister) und bei Kap. 48
Tit. 4 mit nachgewiesen wird (1. Jan. 1900 betrug die Rente 29699 M.).
Je nach der Höhe dieser Rente vermehrt oder vermindert sich der in
S 159 genannte Betrag etwas.

$ 161. b) Das Soldatenkinderhaus zu Stralsund ist ursprünglich
ınd zwar schon 1778 — unter schwedischer Herrschaft — zunächst als
aine Unterrichtsanstalt für arme Soldatenkinder gegründet worden.
Anlässlich der Allerh. O. v. 16. Nov. 1872 betreffend die Auflösung
der Garnisonschulen, war mit der Aufhebung derjenigen zu Stralsund
auch die Benutzung dieses Soldatenkinderhauses eingestellt, auf Grund
spiner Immediatvorstellung durch Allerh. Kab.-O. v. 3. Nov. 1877 aber
sntschieden, dass diese Anstalt als selbstständige Stiftung nicht habe
aufgelöst werden sollen.
Die Stiftungseinnahmen bestanden zum Theil aus solchen auf Grund
rechtlicher Verpflichtung des preussischen Fiskus (3315 M.) während
1737 M. Bedürfnisszuschüsse waren. Seit 1867 wurden diese Zahlungen
 aus Mitteln der Reichs-Militärverwaltung geleistet, von 1885/86
aber übernahm der preussische Staat die Zahlung der auf rechtlicher
Verpflichtung beruhenden 3315 M. auf seinen Etat. Die 1737 M. Belürfnisszuschüsse
 fielen fort.
Die Anstalt erhielt ein neues Statut unterm 25. Juni 1889, wonach
das Kapitalvermögen 121 900 M. beträgt, der Staatszuschuss 3815 M.
Die Verwendung der Einnahmen regelt &amp; 3 des Statuts (Schulgeldbeihülfen,
 Unterbringung von Soldatenkindern in Erziehungsanstalten ete.).
Die Zahlung des Zuschusses erfolgt an das 1. Bataillon des 42. Infanterie-Reviments
 in Stralsund.

5. Zuschuss zur Tilgung der ständischen Schulden der Niederlausitz.
S 162, Kap. 43 Tit. 9. — 7361 M.
Die Kriegsschuld der Niederlausitz von 1812 sollte nach dem auf
ler Allerh. Kab.-O. v. 23. Juli 1829 und 30. März 1832 beruhenden
Regulativ v. 9, Nov. 1856 (Amtsbl. des Königl. Regierungsbezirks
Frankfurt a./0. S. 418 ff.) v. 1. Jan. 18835 ab in fortlaufenden je zehnjährigen
 Perioden von dem betreffenden Kommunalverband derart ge-:älgt
 werden, dass für die Dauer jeder Amortisationsperiode der hundertste
 Theil der Schuldsumme nebst ersparten Zinsen als Amortisationsfonds
 ausgesetzt wird. Der Staat gab das erste Mal 15000 M.