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Allgemeine Finanzverwaltung.

aber auch die Depositengelder gesondert von dem allgemeinen Staatsvermögen
 verwaltete (Ges. v. 24. Juni 1861, G.-S. 1862 8. 1ff.). In den
1866 hinzugekommenen Landestheilen waren die verschiedenartigsten
Depositaleinrichtungen massgebend. Nachdem zunächst die Vormundschaftsordnung
 v. 5. Juli 1875 für den Geltungsbereich des Allgemeinen
Landrechts die Vorschrift beseitigt hatte, dass flüssige baare Mündelgelder
 zum gerichtlichen Depositorium abzuliefern seien, ging man
in Preussen dazu über, durch Ges. v. 19. Juli 1875 betreffend das
Hinterlegungswesen (G.-S. S. 531 ff.) das Hinterlegungswesen‘ von den
Gerichten allgemein abzutrennen und auf Behörden oder Kassen der
Verwaltung zu übertragen. In weiterem Verfolg erging dann die
Hinterlegungsordnung v. 14. März 1879 (G.-S. S. 249 ff.), welche die
einheitliche Ordnung des Hinterlegungswesens — Hinterlegungsstellen
wurden die Regierungen, als deren Kassen fungiren die Regierungshauptkassen
 — auf der gedachten Grundlage herstellte und zugleich
insofern einen Schritt weiter ging, wie das Ges, v. 1875, als nunmehr
alle hinterlegten baaren Gelder als in das Eigenthum des Staates übergehend
 behandelt wurden und von diesem verzinst werden müssen.
Die vorhandenen Depositalfonds wurden eingezogen und die Trennung
der Verwaltung dieser Fonds von der Verwaltung des übrigen Staatsvermögens
 aufgehoben ($ 94 der Hinterlegungsordn. v. 1879).
Zur Rechtfertigung dieses Verfahrens führten die Motive aus:
Bei Annahme des Grundsatzes, dass der Staat das Eigenthum an den hinterlegten
Geldern erlangt, erscheint der Hinterleger dem Staate gegenüber in keinem anderen Veraältnisse
 wie jeder andere Staatsgläubiger, dem für die Erfüllung der staatsseitig überaommenen
 Verpflichtungen der Staat ohne besondere Sicherheitsbestellung mit seinem gesammten
 Vermögen, seinen Einkünften und seinem Kredite haftet, Diese allgemeine Sicher-2eit
 wird auch für die Erfüllung der aus den Hinterlegungen dem Staate erwachsenden
Verbindlichkeiten ausreichen, wie hisher, wo die Anlegung in Staatsobligationen zu-‚Ässig
 war.
Zugleich wurde in $ 96 bestimmt, dass die vorhandenen Depositalbestände
 und die zur Hinterlegung eingehenden Baarbestände zur. Bestreitung
 solcher Ausgaben zu verwenden seien, zu deren Deckung
lurch besondere Gesetze die Aufnahme von Anleihen bewilligt ist,
soweit letztere noch nicht begeben sind.
In Höhe der hiernach verfügbar gewordenen Beträge wird die
lurch jene besonderen Gesetze dem Finanzminister ertheilte Ermächtizung
 zur Ausgabe von Schuldverschreibungen ausser Kraft gesetzt.
Die Verwendung der Beträge zu dem in Abs. 1 bestimmten Zwecke
ınterliegt der Kontrolle der Staatsschuldenverwaltung.
Ueber die erfolgte Verwendung ist dem Landtage alljährlich
Rechenschaft zu geben. Siehe Anl. II Sp, 8b und Bd. I Buch VII
Anl. LXVI Sp. 8d..
Diese Verwendung der Bestände empfahl sich am meisten wegen
ihrer Einfachheit. Die Nothwendigkeit zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
 und zu deren Verzinsung wird in Höhe der zu ver-