Vierter Abschnitt. Durchlaufende Posten des Etats. $ 165, 165

wendenden Bestände beseitigt und der Staat erleidet demnach keinen
Schaden, wenn er in Zukunft genöthigt ist, die Mittel zur Verzinsung
der hinterlegten Gelder aus allgemeinen Staatsfonds zu leisten.
1878 waren disponibel beim allgemeinen Hinterlegungsfonds
47 997 980 M., bei der Hauptdepositenkasse in Kassel 1575 9838 M., bei
der Depositenkasse in Cöln 6404463 M., in den Gerichtsdepositorien
der Appellationsggerichtsbezirke Kassel, Kiel, Frankfurt a. M., Celle
2397 539 M., zusammen 58 375 920 M.
8 165. Nach 8 96 der Hinterlegungsordnung sind die Einnahmen
sowie die Ausgaben an hinterlegten Geldern, sowie an Zinsen im
Etat ersichtlich zu machen.
Es finden sich nun auf dem Etat der allgemeinen Finanzverwaltung:
 1. in Einnahme (Kap. 24) Tit. 13, enthaltend die zur Hinterlegung
gelangten Baargelder.
Sie wurden zum ersten Mal für 1880/81 mit 66559000 M. eingestellt
 nach dem Durchschnitte der drei vorhergegangenen Jahre. Da
aber die Einnahmen an hinterlegten Geldern seit dem 1. Okt. 1879 in
Folge der veränderten Justizgesetzgebung erheblich abnahmen, so
konnten 1881/82 nur 41 000000 M., 1882/83 nur 31 000000 M., 1888/84
nur 25500000 M. mehr eingestellt werden. Seitdem hat der Betrag
zwischen 25 und 31 Mill. M. geschwankt, wie aus Anl. VIII des Näheren
ersichtlich ist.
Nach der Höhe des Betrages bei Tit. 13 richtet sich Tit. 14 der
Einnahme, welcher die den Hinterlegungsbetheiligten zuzuschreibenden
Zinsen enthält.
Die Staatskasse haftet nach $ 9 der Hinterlegungsordnung den
zum Empfang der hinterlegten Gelder Berechtigten für das Kapital zu
dem hinterlegten Betrage und die Zinsen, welche bis zum Zeitpunkt
der Herauszahlung des Kapitals gutgeschrieben werden. Die Zinsenhöhe
 bestimmt Königl. Verordn. (Verordn. v. 21. Mai 1879, G.-S. S. 388:
2'/, Proz.). Mit Ablauf von zehn Jahren hört, wenn nicht ein neuer
Antrag erfolgt, die Verzinsung des hinterlegten Geldes auf ($$ 53—57
a. a. O.), und nach weiteren zwanzig Jahren kann das Geld gerichtlich
aufgeboten werden ($$ 58—62 a. a. O.).')
9, Diesen beiden Titeln der Einnahme entspricht Kap. 43 der Ausgabe
 Tit. 13 „zu Rückzahlungen von hinterlegten Geldern“ und Tit. 15
„Zinsen, welche den Hinterlegungsbetheiligten gutzuschreiben sind“.
Die Höhe dieser beiden Posten deckt sich regelmässig mit Tit. 13 und
14 der Einnahme, da durch die Annahme zur Hinterlegung sowohl in
Höhe der hinterlegten Beträge, als auch der davon zu entrichtenden
and bis zur Auszahlung den einzelnen Massen gutzuschreibenden
Zinsen eine Zahlungsverpflichtung des Staats entsteht, welche ihrem

Für Hinterlegung von Werthpapieren und Kostbarkeiten gelten andere Grundsätze,
die aber hier nicht interessiren.