166 Allgemeine Finanzverwaltung, +

Betrage nach alljährlich rechnungsmässig nachzuweisen ist. Die gutzuschreibenden
 Zinsen sind deshalb wie neu hinterlegte. Gelder behandelt
 und im Etat als Einnahme, gleichzeitig aber auch in demselben
 Betrage als Ausgabe eingestellt.

$ 166, Lediglich in Ausgabe also nicht als durchlaufender
Posten erscheint nur Kap. 43 Tit. 14 der Ausgabe:
‚Zu Auszahlungen von Zinsen hinterlegter Gelder“. .
Auch die Höhe dieses Postens steht mit der Höhe der Einlagen
n Zusammenhang, doch ist er meist etwas niedriger als der Betrag
ler bloss gutgeschriebenen Zinsen.
Er ist für 1908 mit 560000 M. ausgeworfen. ;
$ 167, Von unwesentlicher Bedeutung sind: Kap. 24 Tit. 16 der Einaahme
 (sonstige vermischte Einnahmen bei der Verwaltung hinterlegter
jelder 1902: rund 1000 M. und Kap. 43 Tit. 16 der Ausgaben, Rechaungsvergütungen
 1902: rund 998 M.).
$ 168, Kap. 24 Tit. 15 der Einnahme vacat seit 1896/97. Er enthielt
 die Zinsen von den Beständen des vormaligen Hinterlegungsfonds
ınd der Fonds der vormaligen Hauptdepositenkasse in Kassel, sowie
ler Depositenkasse in Cöln (ef. 8 94 Ges. v. 14. März 1879) und ist
fortgefallen, nachdem der Rest der Hypotheken, die sich in diesen Beständen
 befanden, zurückgezahlt war. ;
Die genauere Nachweisung und Berechnung der hinterlegten Gelder
ınd der erforderlichen Zinsen erfolgt alljährlich in einer besonderen
Beilage (C) des Etats der Allgemeinen Finanzverwaltung.!)

2. Zur Schuldentilgung zu verwendende Beträge.

$ 169, Zu den lediglich durchlaufenden Posten gehören:
a) Kap. 24 Tit. 6 der Einnahme:
Privatrenten-Ablösungskapitalien, welche nach 862 des Ges. v.
2. März 1850 (G.-S. 8. 112) und $ 11 des Ges. v. 3. April 1869, G.-S.
5. 544, zur Tilgung von Staatsschulden bestimmt sind, 49198 M.
In Ausgabe erscheint der Posten allerdings nicht auf dem Etat
der Allgemeinen Finanzverwaltung, sondern auf dem der Staatsschuldenverwaltung.
 Bis zum Jahre 1874 wurden die Einnahmen extraordinär
verrechnet. Da sie aber jährlich wiederkehren. übernahm man sie
seitdem ins Ordinarium.
Nach 8591ff. des Ges. v. 2. März 1850 (G.-S. S. 112) über die
Rentenbanken?) hat in den Fällen, wo der Staat zur Vermittlung bei

') Vergl. übrigens auch die Verfügungen über das Hinterlegungswesen (M.-Bl, d. i. V.
1900 8.5 u. 7). ,
?) vergl. auch $ 9 des Rentenbankgesetzes und $8 14 und 15 des Ges. v. 28, Mai 1860
G.-5. S. 221). — Hohenzollern, Näheres über die Rentenbank selbst in Bd. - IL .Buch  VIL