Vierter Abschnitt. Durchlaufende Posten des Etats, $$ 166—170. 167

der Abfindung des Berechtigten mit seinen Rentenbanken angerufen
wird, der Berechtigte seine Entschädigung durch diese Banken mit
dem zwanzigfachen Betrage der vollen Rente in Rentenbriefen
zu empfangen. Dafür muss der Berechtigte den 18fachen Betrag
baar an die Staatskasse zahlen.
Diese Baarbeträge sind nach $ 62 a. a. 0. zur Tilgung von Staatsschulden
 zu verwenden. Sie werden in Tit. 6 als Einnahme nach dreijährigem
 Durchschnitt eingestellt.
Der Staat ist verpflichtet, der Rentenbank alljährlich vier und ein
halbes Prozent der ausgegebenen Rentenbriefe ($&amp; 61) in halbjährigen
Raten, und zwar während 56'/,2 Jahren von der Ausstellung eines
jeden Rentenbriefes gerechnet, zu entrichten; es sei denn, dass durch
sin Gesetz eine Vermehrung des Tilgungsfonds behufs früherer Amortisation
 der Rentenbriefe bestimmt wird.
Vgl. auch Gesetz wegen Ausdehnung der Verordn. v. 28, Sept. 1867,
betreffend die Ablösungen von Reallasten, welche dem Domänenfiskus
im vormaligen Königreich Hannover zustehen, v. 3. April 1869 (G.-8.
S. 544):
8 11. Wenn der Verpflichtete die Ablösung auf Grund des $ 8
Jer Verordn. v. 28. Sept. 1867 durch Baarzahlung des achtzehn-“achen
 Betrages des Jahreswerthes der abzustellenden Rechte
bewirken will, so ist der Berechtigte befugt, die Abfindung
zum zwanzigfachen Betrage in Rentenbriefen zu verlangen. Für
Jiesen Fall sind die Bestimmungen der 88 59 bis 63 des Gesetzes
über die Errichtung von Rentenbanken v. 2. März 1850 massgebend.

b) Tit. Ga. Beträge der auf Grund der 88 18 bis 27 des Gezetzes
 v. 14. Juli 1893 (G.-S. S. 119) an die Staatskasse zurückerstatteten
Grundsteuerentschädigungen 1908: 500 000 M. (vergl. hierzu „Etat der
Schuldenverwaltung“ 8 59 dieses Buches).
8 170. c) Kap. 43 Tit. 8. Rückzahlungen und Zinsen auf Darlehne,
welche auf Grund von Gesetzen zur Beseitigung von Nothständen ete.
bewilligt sind, 657 929 M.
Der vorliegende Titel hat eine gewisse Achnlichkeit mit dem auf
dem landwirthschaftlichen Etat (Kap. 32 Tit. 5) stehenden Titel: „Rückzahlungen
 und Zinsen von den aus dem früheren Meliorationsfonds
gewährten Darlehen 1902: 258348 M.“ (s. hierüber Näheres in Bd. II
Buch II 8 141 und 148 £.).
In letzterem Falle handelt es sich um Darlehen, welche aus dem
laufenden und extraordinären Meliorationsfonds der landwirthschaftlichen
 Verwaltung gewährt worden sind, während hier Darlehen in
Frage kommen, die auf Grund besonderer Gesetze aus Anleihen bewilligt
 wurden, für welche meist Sechuldverschreibungen (Konsols) vom
Staate ausgegeben wurden (s. Anl. ID).