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Allgemeine Finanzverwaltung.

Die Rückzahlungen und Zinsen aus Meliorationsdarlehen flossen
früher nicht den allgemeinen Staatsgeldern zu, sondern waren bestimmt,
 wieder zu Meliorationszwecken verwendet zu werden (s. &amp; 141
a. a. 0.). Erst seit 1875, wo der allgemeine Landesmeliorationsfonds aufgelöst
 wurde ($ 144 a. a. O0.) flossen auch diese Rückzahlungen nicht
mehr diesem Fonds zu, sondern in die allgemeine Staatskasse.')
Die auf Kap. 48 Tit. 8 stehenden Rückzahlungen und Zinsen aus
Nothstandsdarlehen wuıden bis zum Jahre 1889/90 zu allgemeinen
Staatszwecken verwendet. Seitdem werden sie auf Grund einer Verpinbarung
 zwischen Landtag und Abgeordnetenhaus zur Schuldentilgung
 verwendet, erscheinen daher im Kap. 35 Tit. 3 dieser Verwaltung
 in gleicher Höhe, wie bei dem Etat der Allgemeinen Finanzverwaltung
 in Einnahme (s. $&amp; 59 dieses Buches).
Der Betrag des Fonds ist der Natur der Sache nach in den einzelnen
 Jahren ein schwankender. Nach Anl. VIII hielten sich die
Schwankungen seit den 70er Jahren zwischen 243 244 M. (1880/81)
ınd 979280 M. (1896/97).
Für 1908 kamen auf die noch ausstehenden Darlehne im Gesammtbetrage
 von rund 11843000 M. an Rückzahlungen und Zinsen zur
Vereinnahmung auf Grund der nachfolgenden Gesetze:
vom 283, Dez. 1867 (G.-S. S. 1929) und 3. März 1868
(G.-S. 8.174) 2.0.0.0...
vom 24. April 1878 (G.-S. 8. 185)
vom 22. Juli 1876 (G.-8S. S. 294)
vom 23. Febr. 1881 (G.-S. 8. 25)
vom 21, Jan. 1883 (G.-S. 8.3) .
7zom 18. Mai 1888 (G.-S. 8. 108)
(G.-S. S.102) . .. .
vom 20. Juni 1888 (G.-S, 8. 251)
7om 20. April 1898 (G.-S. S. 99)

90 234,42
312 308,76
_ 10 000,—
Summe. . 657 928,86.
Die Höhe der im Ganzen bisher aus diesem Titel zur Schuldentilgung
 verwendeten Beträge ergiebt sich aus Anl. V dieses Buches
ınd aus Bd. I Buch VIT Anl. LXVI.
$ 1’70a. Auch die beiden folgenden, auf dem Etat der Allgemeinen
Finanzverwaltung in Einnahme stehenden Posten wurden kraft Vereinvarung
 zwischen Staatsregierung und Landtag zur Schuldentilgung verwendet
 (vergl. Kap. 57 Tit. 2 des Staatsschuldenetats). Siehe auch hier
ben $ 59.
Tit. 8a. Rückzahlungen und Zinsen ete. auf Ausgaben, welche auf
ärund von Anleihegesetzen zur Förderung des Baues von Kleinbahnen
yeleistet sind, 18700 M.
2” 8. 816 des Komptabilitätsges, v, 11. Mai 1898.