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Allgemeine Finanzverwaltung.

Einnahme, 1869: 5,1 Mill. M. Erlös aus Aktivbeständen in den Etat
aingestellt.
Vor allen Dingen ist aber der Titel dazu bestimmt, Ueberschüsse
aus den Vorjahren oder Anleihen zur Deckung von Fehlbeträgen aufzunehmen,
 die, wenn sie Vorjahre betreffen, rechnungsmässige Defizits sind,
ınd wenn sie das laufende Jahr betreffen, etatsmässige Defizits heissen.
Bis zum Jahre 1897 kam die Einstellung von Ueberschüssen aus
den Vorjahren’) vielfach vor (vgl. u. A. Rechnung von 1884/85 u. A.).
Da aber das Schuldentilgungsgesetz v. 8. März 1897 die Sehuldentilgung
 aus Rechnungsüberschüssen gesetzlich vorschreibt, also freie
Jeberschüsse eigentlich nicht mehr kennt, so werden diese auch nicht
mehr als ausserordentliche Einnahmen in die Rechnung des zweitfolgenden
 Jahres eingestellt, sondern auf Grund eines vorläufigen Finalabschlusses
 v. 15. Juli als Ausgabe bei Kap. 87 des laufenden Ausgzabeetats
 der Staatsschuldenverwaltung gebucht. bezw. zur Verrechnung
gebracht.
Falls dagegen die laufenden Einnahmen eines Jahres nicht zur
Deckung der ordentlichen und ausserordentlichen Ausgaben ausreichen,
so muss in der Regel; wie in dem Falle für 1908, eine Anleihe auf Grund
aines besonderes Gesetzes aufgenommen werden, deren aufzubringender
Nettoerlös dann hier eingestellt wird.
So zeigt sich in diesem Titel gewissermassen das Faeit des
yanzen Etats.
Es ist daher hier der gegebene Ort, die Endergebnisse der jährlichen
 Finanzgebahrung Preussens auf eine längere Zeitdauer zurück
zu vergleichen und dabei zugleich die wichtigsten Schlussergebnisse aller
vorangegangenen Ausführungen in grossen Zügen sich noch einmal zu
vergegenwärtigen.

Fünfter Abschnitt.

Rückblick und Gesammtergebniss.
/Siehe hierzu Anl. XIII und XIV.)
$ 173, Verfolgt man die Geschichte der Preussischen Finanzverwaltung
 bis in die Zeit der Entstehung des Brandenburgisch-Preussischen
 Staatswesens zurück, so sehen wir durchaus nicht nur
Lichtseiten des Preussischen Finanzwesens. Insbesondere befanden sich
zur Zeit der Markgrafen und der ersten Kurfürsten die Landesherren
häufig und nicht immer ohne eigene Verschuldung in grossen finanziellen
Nöthen.
) Und zwar fand die Einstellung stets in das zweitfolgende Jahr statt, da erst in
liesem Rechnung vorliert.