Fünfter Abschnitt. Rückblick und Gesammtergebniss. $$ 174a, 175. 173

Kriegslasten enorm (s. hierzu auch $ 3 in Bd. III Buch I), Die
finanzielle Nothlage — allerdings gleichzeitig begünstigt durch veränderte
 nationalökonomische Lehren und Anschauungen — führte vor
Allem dazu, dass die entgeltliche Veräusserung von Domänen wieder
zugelassen wurde, „soweit sie die Bedürfnisse des Staates und eine
verständige Staatswirtschaft nothwendig und vortheilhaft erscheinen
liesse“ (Edikt v. 6. Nov. 1809;') und in dem Edikt v. 27. Okt. 1810
(G.-S. 8. 25) wurde sogar der successive Verkauf aller Domänen
angekündigt, um die Staatsschulden zu tilgen. Glücklicher
Weise gestattete der günstige Erfolg der Befreiungskriege bald, mit
dem begonnenen Verkauf wieder aufzuhören, sodass nur für einige
20—80 Mill. Thlr. Domänenveräusserungen in jener Zeit stattfanden,
während auf der anderen Seite durch die Säkularisationen von allerdings
ebenfalls zur Veräusserung und Schuldentilgung bestimmtem Kirchengut
 auch wieder Domänenvermehrungeu eintraten.
8 175. Nebenher musste natürlich auf eine möglichste Anspannung
 aller Steuerquellen Bedacht genommen werden. Dies führte zu
jen lebhaftesten Klagen. Doch war es im Anfang des 19. Jahrhunderts
nicht so sehr. die Höhe der Steuerlast, welche die Steuerzahler unzufrieden
 machte, als die Ungerechtigkeit der Vertheilung, die ungerechtfertigten
 Exemtionen und Prägavationen, und — besonders bei den
indirekten — die lästigen und den freien Verkehr von Ort zu Ort,
von Stadt und Land schwer schädigenden Erhebungsarten.
Als die Folgen des Krieges eine Erhöhung der Steuern nöthig
machte, galt es vor Allem, hier reformirend vorzugehen.
Die ersten 20 Jahre des 19. Jahrhunderts sind daher auch so reich,
wie keine spätere Periode, an finanziellen Gesetzen und grundlegenden
Neuschöpfungen.?) Die Namen v. Stein, Motz, Maassen, Rother sind
aufs engste mit ihnen verknüpft. In der Besteuerung der Staatsangehörigen
 trat ein vollständiger Umschwung der bestehenden Verhältnisse
 ein.
Bahnbrechend waren in dieser Beziehung zunächst die Eidikte
vr. 27. Okt. 1810 und v. 7. Sept. 1811 über die Finanzen des Staates
ınd das Abgabensystem ete., deren Bestimmungen allerdings zunächst
nur theilweise zur Ausführung kamen.)
Die Grundsteuer freilich (Kontribution), welche vor allem wegen
der Exemtionen der Domänen und Rittergüter, dann aber auch wegen
der grossen Ungleichheiten innerhalb der einzelnen Provinzialgebiete
einer Neuregelung von Grund aus bedurfte, die auch in dem gedachten
Edikt verheissen wurde, erfuhr — abgesehen von den westlichen Pro-)

 Bd. I Buch I S. 14
?) Allerdings auch von manchen missglückten Versuchen (s. unten).
;) Vgl. Näheres hierüber in Bd. I Buch VIII 88 11, und Buch IV $$ 2