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Allgemeine Finanzverwaltung,

vinzen (1839) und Posen (1844) — erst 1861 eine wirkliche Reformirung
für den ganzen Umfang der Monarchie.
Dagegen fand eine Neuregelung der übrigen direkten und indirekten
Abgaben von 1810 ab mit dem Bestreben statt, zwar eine Erhöhung
der indirekten Abgaben von der Konsumtion und dem Luxus: eintreten
 zu lassen, die Besteuerung aber auf weniger Artikel!) zu beschränken
 wie bisher, die zahllosen lästigen Erhebungsmodalitäten zu
beseitigen und sodann einige neue direkte Steuerformen einzuführen.
Die Vorspannverpflichtung, der Mühlen-, Bier- und Branntweinzwang
 wurde aufgehoben (1810), dagegen wurde — unter gleichzeitiger
Durchführung der Gewerbesteuerfreiheit — eine Gewerbepatentsteuer und
zwar von allen Gewerben eingeführt. Ueberhaupt wurde sowohl für
lie direkten wie indirekten Steuern grundsätslich die gleichmässige
Heranziehung aller Klassen des Volkes unter Beseitigung
jer Exemtionen proklamiert. Auch die verschiedene steuerliche
Behandlung von Stadt und Land, die seit der Zeit des Grossen Kurfürsten?)
 stets bestanden hatte, wollte man beseitigen, indem man die
Konsumtionsabgaben, namentlich die Mehlaceise auch auf das platte
Land ausdehnte (1810). Aber schon 1811 (Edikt v. 7. Sept. 1811) kam
nan auf den alten Unterschied wieder zurück und führte an Stelle der
Mehlaceise auf dem platten Lande und in kleineren Landstädten an
leren Stelle eine „fixirte“ Personensteuer von !%4 Thlr. pro Jahr ein.

$ 176, Die bei dieser Steuerart hervortretende Schwierigkeit,
neue zweckmässige den Verhältnissen und Bedürfnissen Rechnung
;ragende Steuerformen .zu finden, zeigte sich übrigens auch bei den
anderen Steuerarten. Die Belastung sämmtlicher Gewerbe mit einer
neuen Steuer, wie sie 1811 eingeführt war, erwies sich als zu drückend.
Eine weitere, allerdings zunächst nur zur Deckung ausserordentlicher
Kriegsbedürfnisse bestimmte Vermögens- und Einkommensteuer (1812)
vegegnete im Volke grösstem Widerspruch und brachte statt der erhofften
 20 Mill. Thlr. nur 4'/, Millionen ein. Die ebenfalls wenig
ertragreichen und lästigen Luxussteuern mussten 1814 wieder aufgehoben
 werden. Auch das Stempelgesetz von 1810 war reformbedürftig.
 Nach Beendigung der Freiheitskriege kamen zudem zahlreiche
 neue Landestheile mit buntscheckigen Steuersystemen hinzu,
sodass schon nach kaum 10 Jahren seit dem Steueredikte von 1810
eine neue Reformirung des Steuersystems unumsäneglich nothwendig
wurde.
Nachdem 1816 zunächst in den alten Provinzen die Binnen- und
Provinzialzölle aufgehoben und 1818 die Zoll- und Verbrauchssteuerzesetzgebung
 für die ganze Monarchie neu geordnet war. fand im Jahre

Besonders die Aceise hatte sich schliesslich zu einer fast alle Gegenstände des
jebrauchs umfassenden universellen Bestenerungsart ausgebildet,
2) S. Bd, I Buch HIT 8, 1068.