Fünfter Abschnitt. Rückblick und Gesammtergebniss. $$ 176, 177. * 175

[820 unmittelbar anschliessend an die Reformirung des Staatsschuldenwesens
 (vgl. Bd. III Buch I 87 ff.) durch vier Gesetze V. 30. Mai 1820 ')
sine allgemeine Neuregelung der Steuer statt, die sodann im Wesentlichen
 die Grundlage der Steuergesetzgebung für die nächsten 70 Jahre
yeblieben ist. Man kann daher — nach der vorausgegangenen politischen
Wiedergeburt des Landes — das Jahr 1820 mit einer gewissen Berechtigung
 als das Jahr der finanziellen Wiedergeburt Preussens bezeichnen.

Das allgemeine Gesetz über die Entrichtung des Abgabenwesens
v. 30. Mai 1820 bestimmt u. A., dass die indirekten Steuern nach den
schon ergangenen Gesetzen von 1818, 1819, 1820, sowie nach dem noch
zu erlassenden Stempelgesetz (1822) erhoben werden sollten; auf dem
Gebiete des direkten Steuerwesens wurde bestimmt, dass die Grundsteuern,
 wenn sie einstweilen auch noch nach den in den einzelnen
Provinzen geltenden Sonderbestimmungen weiter erhoben werden sollten,
doch eine gewisse Höhe ('/s des Reinertrags) nicht überschreiten
dürften. Das Gewerbesteuergesetz beschränkte die Besteuerung auf
solche Gewerbe, welche wirklich fähig waren, die Steuer zu tragen.
Endlich wurde eine in 5 Klassen abgestufte Personalsteuer und an
deren Stelle in 132 grösseren Städten eine Mahl- und Schlachtsteuer
eingeführt, welche letztere erst 1873 der allgemeinen nunmehr auf
Stadt und Land gleichmässig ausgedehnten Personal- (Kinkommen-)
besteuerung weichen musste.
8 177. Auch insofern kann man mit dem Jahre 1820 eine neue
Phase in der (jeschichte der Entwickelung des preussischen Finanzwesens
 beginnen, als von nun an die steuerlichen Einnahmen die
Einkünfte aus den Domänen und Forsten weit zu überflügeln beginnen.
 Der Grundsatz, die Staatsausgaben mehr auf Zwangsbeiträge
Aller statt auf privatwirthschaftliche eigene Einnahmen des Staates
zu gründen, fängt nunmehr an zu prävaliren.
Sehon nach dem Etat von 1821, dem ersten veröffentlichten
preussischen Etat,?) stehen 16,8 Mill. M. Einkünften aus Domänen und
Forsten an direkten Steuern 51,6 Mill. M., an indirekten Abgaben,
einschliesslich Salzmonopol, 67,2 Mill. gegenüber. Bis 1849 steigert
sich das Verhältniss wie folgt: Domänen.und Forsten: 21,6 Mill. M.,
direkte Steuern: 58,0 Mill. M., indirekte Abgaben: 89,2 Mill. M.
Zu den Domänen treten als weitere Betriebsverwaltungen mit
steigenden Erträgen allerdings hinzu die Postverwaltung, Verwaltung
der Bergwerke, Hütten, Salinen und die Lotterieverwaltung, deren Reinarträge.
 von 1821—1849 von 2,4, bezw. 1,7, bezw. 1,5, zusammen
5.6 Mill. M.. auf 8,8 Mill. M. steigen.

1) Es handelt sich um die Gesetze 1, betr. Einrichtung des Abgabenwesens (G.-S,
3. 184), Einführung der Klassensteuer (G.-S.. S. 140), der Mahl- und Schlachtsteuer (G.-S. S 143),
jer Gewerbesteuer (G-S. S. 147) Am 7. März 1822 folgte ein neues Stempelgesetz.
2) S. bei v,. Reden a a. O0. S 88/89.