‚78 Allgemeine Finanzverwaltung,

der Zuschussverwaltungen ab, die bei der Justiz in dem gedachten
Zeitraum um 20 Mill., beim Innern um 1 Mill. M. stiegen, so stellt
sich das Bild für die Civilverwaltung noch ungünstiger. Es stiegen
dann die Zuschüsse für Civilverwaltung von 81,0 auf 85.0 Mill. M.,
für Militärverwaltung von 76,8 auf 124,0 Mill., für öffentliche Schuld
von 22,6 auf 48,9 Mill. M.
Das Extraordinarium stieg von 1849 — 1866 für die Militärverwaltung
von 4,4 auf 10,5 Mill. M., während es bei der Civilverwaltung sogar
von 11,6 auf 5,6 Mill. M. sank.
Deutlicher können die grossen Opfer, welche dem Volke durch
den Militarismus auferlegt wurden, nicht illustrirt werden. Ebenso
klar aber ist, dass ohne diese grossen Rüstungen die Kriege von
1864, 1866 und 1870/71 nicht den glänzenden Verlauf genommen
haben würden, welcher ihnen thatsächlich beschieden war.
$ 180, Auf welche Weise fanden nun diese starken Mehrausgaben
 für die militärischen Rüstungen und die öffentliche Schuld
Deckung ?
Die Einnahmen der eigentlichen Betriebsverwaltungen stiegen
(nach Anl. XIIL Sp. 6 u. 7) von 1849—1866 von 30,9 Mill. M. auf
(7,7 Mill. M., also um 46,8 Mill. An dieser Steigerung waren aber
die Domänen so gut wie gar nicht betheiligt, während auf die Forsten
rund 9 Mill. M. entfielen. Die Post und Telegraphie brachte 2,3 Mill. M.
mehr auf, die Lotterie 1,5 Mill. mehr, aus dem Antheil des Staates
an der Preussischen Bank ergab sich ein Mehr von rund 3,3 Mill. M.
Die Berg- und Hüttenverwaltung lieferte endlich ein Mehr von
5,5 Mill. M. Bei weitem der grösste Theil des Mehrs entfiel aber
auf die Reineinnahmen der neuen Staatseisenbahnen, welche mit
22,5 Mill. M. bereits*1866 alle anderen staatlichen Betriebsverwaltungen
arheblich überflügelten.')
Immerhin konnte von dem gesammten Mehrbetrag der Ausgaben
aus den Mehreinnahmen von Betriebsverwaltungen nur der kleinere
Theil gedeckt werden, den grösseren Theil mussten die steuerlichen
Abgaben aufbringen.
Nach Anl. X1I stiegen denn auch die direkten Steuern in dem
gedachten Zeitraume von 58.auf 92 Mill. M., d. h. um 34 Mill. oder
rund 58 Proz. Das bestehende Steuersystem wurde dabei zwar nicht
ımgestossen, wohl aber mannigfachen Verbesserungen unterzogen.
Nachdem zunächst durch Gesetz v. 24, Febr. 1850 (G.-S. 8. 62) die
Grundsteuerbefreiungen grundsätzlich aufgehoben worden waren, fand
im Jahre 1861 die lange verheissene Grundsteuerreform endlich statt,
wobei für die aufgehobenen Exemtionen Entschädigungsgelder bewilligt
 wurden. Die bisherige Steuer wurde in eine - mit 4, bei geverblichen
 (Gebäuden 2 Proz, des Nutzungswerthes bemessene — be-')

 allerdings steigerten sie auch die öffentliche Schuld.