Fünfter Abschnitt. Rückblick und Gesammtergebniss. $ 180. 179

sondere Gebäudesteuer und eine Liegenschaftsteuer (Grundsteuer
im engeren Sinne) getheilt, von denen nur, die letztere kontingentirt
blieb, wie bisher. Es erfolgte eine vollständige Neukatastrirung und
„Veranlagung, die nicht weniger wie rund 60 Mill. M. kostete.') Der
Ertrag der Grundsteuer blieb denn auch 1866 annähernd der gleiche
wie 1849 (28—29 Mill. M. Netto), während die neue Gebäudesteuer
rund 9 Mill. M. einbrachte.
Auch die Personal (Klassen) steuer und die Gewerbesteuer erfuhren
in dem Zeitraume Abänderungen und Verbesserungen. Kinen so
grossen Fortschritt sie bei ihrer Einführung gegen die bisherigen
Steuerformen bedeutet hatten, so hatte sich doch bald gezeigt, dass
sie den ‚fortschreitenden wirthschaftlichen Verhältnissen und der
steigenden Vermehrung des Volkseinkommens in der ursprünglichen
Form hinreichend zu folgen nicht im Stande waren. Während von
[299 bis 1837 die Bevölkerung in den klassensteuerpflichtigen Orten
ım ca. 292,4 Proz. stieg, hob sich das Klassensteuersoll nur um knapp
13 Proz. Dazu kam, dass die Minderleistungsfähigen verhältnissmässig
weit stärker von der Steuer betroffen wurden, als die Begüterten, die
mit einem höheren Satz als 144 Thlr. überhaupt nicht belegt werden
konnten. Bei der Gewerbesteuer war es vor Allem die Zusammenfassung
 aller, der grössten wie der kleinsten Handelsgeschäfte in
ainer — nach Mittelsätzen steuernden — Klasse, die einerseits eine
ıngebührliche Belastung der kleinen Handelstreibenden zur Folge
‘hatte, andererseits eine auch nur einigermassen angemeSsSeN6 Besteue-‚ung
 der immer mehr zunehmenden Grossbetriebe unmöglich machte.
So erging denn zur Reformirung der Klassensteuer das Gesetz v.
i. Mai 1851 (G.-S. 8. 198), welches für die Einkommen von 3000 M.
und darüber eine klassifizirte Einkommensteuer einführte, die in
30 Stufen von 90 M. bis 21600 M. stieg und drei Prozent des Einkommens
 besteuern sollte; auch wurden hinsichtlich der für die
niederen Einkommen beibehaltenen Klassensteuer einige Verbesserungen
 eingeführt. In der (Gewerbesteuer wurden durch Gesetz v.
19. Juli 1861 (G.-S. S. 697) die in die Klassen A und B untergetheilten*)
Handelsunternehmungen in die 3 Klassen AL A II und B geschieden
und als Kriterium für die Einreihung in eine dieser Klassen der Geschäftsumfang
 bestimmt, sodass die Grossbetriebe nach Al, die
Mittelbetriebe nach AII, die geringfügigen nach B kamen. Die
Sätze von Al und AIL wurden gegen die früheren Steuersätze der
Handelsklasse entsprechend erhöht, diejenigen für die jetzige Klasse B
lenen der alten Klasse B gleichbelassen.
Beide Steuergesetzänderungen blieben auf den Steuerertrag nicht
ainflusslos. An Stelle der für 1850 mit 22 Mill, Nettoertrag veran-1)

 v, Zedlitz-Neukirch, „30 Jahre Steuer- und Finanzpolitik‘, S. 100,
?) je nachdem sie kaufmännische Rechte besassen oder nicht.