180 ; Allgemeine Finanzverwaltung.

schlagten Klassensteuer konnten in den Etat 1852 eingestellt werden
7,3 Mill. M. Nettoertrag der klassifizirten Einkommensteuer und
21,7 Mill. M. Klassensteuer, zusammen 29 Mill. M. (1866: 38 Mill.)
Die Gewerbesteuer, die für 1860 nur mit 9,5 Mill. Nettoertrag veranschlagt
 war, erscheint im Etat 1866 mit 11.4 Mill. M., eine freilich
'mmerhin verhältnissmässig noch geringe Steuersumme.
Zu diesen Steuerverbesserungen trat seit 1854 als eine neue direkte
Abgabe die Eisenbahnabgabe hinzu (Ges. v. 80. Mai 1853, G.-S. 8. 449), ')
velche 1866 mit 4,9 Mill. M. veranschlagt werden konnte. :
$ 181. Auch die indirekten Steuern (einschl. Salzmonopol)
irugen in dem Zeitraum 1849— 1866 einen namhaften Theil zur Deckung
der stark gestiegenen Militärlast bei. . Sie haben sich (Anl. XII
Sp. 6u. 7) von 89,3 auf 116,9 Mill. M., d.h. um 27,6 Mill. M., also
am 14,8 Proz. erhöht, was den Vergleich mit der Steigerung der
direkten Steuern (58 Proz.) allerdings nicht aushielt. Die Steigerung
floss hauptsächlich aus der Rübenzuckersteuer in Folge der mehrfachen
 Erhöhungen der Steuersätze — s. Bd. I Buch VII 8. 1295 —
(1849 rund 1 Mill, 1866 rund 14 Mill.), ferner aus der Branntweinsteuer,
 die von 13,4 Mill. auf rund 22 Mill. M. und aus der Stempelsteuer,
 die von 10,6 Mill. auf rund 16 Mill. M. stieg. Auch die
Schlacht- und Mahlsteuer, Tabaksabgabe, Braumalzsteuer u. s. w.
wiesen, wenn auch unerheblichere, Steigerungen nach. Dagegen fie]
lie Weinsteuer (1849 rund 300 000 M.) ganz fort (1865), und die Einyangs-,
 Ausgangs- und Durchgangsabgaben?) sanken um rund 5 Mill.
Mark (von 39 Mill. auf 34 Mil. M).

$ 182. Die Kreignisse des Jahres 1866, sowie die Annexionen
der neuen Provinzen, die Gründung des Norddeutschen Bundes und
lie damit zusammenhängende Landes- und Bundesgesetzgebung hatten
(ür den preussischen Staatshaushalt und die preussischen Finanzen
eine derartige Veränderung zur Folge, dass eine Vergleichung der
Etatszahlen im Ganzen zwischen der Zeit vorher und nachher nur
beschränkten Werth haben kann.
Vor Allem waren es die Zölle und indirekten Steuern, welche
seit jener Zeit aufgehört haben, im preussischen Etat, wo sie 1866
noch fast 48 Proz. der gesammten Nettoeinnahmen aus den Ueberschussverwaltungen
 ausmachten, eine auch nur annähernd entsprechende
 Rolle zu spielen, indem die Zölle und Verbrauchssteuern von
aun an in die Bundes-(Reichs-)kasse flossen und den Bundesstaaten nur
aoch für die innerhalb ihres Gebietes vorzunehmende Erhebung und

!) Das Gesetz erstreckte sich nur auf inländische Eisenbahn-Aktiengesellschaften und
orhielt später eine Ergänzung in dem auf ausländische und einzelne physische Personen oder
ı’ersonenmehrheiten ohne die Form von Aktiengesellschaften Anwendung findenden Gesetz
" 16. März 1867 (G.-S. 8. 465)
?) 1861 wurden die iurchgangsabeaben aufoeehohen.