‚98 Allgemeine Finanzverwaltung.

schüssen, die zur Deckung allgemeiner Staatsverwaltungsausgaben verwendet
 werden dürfen, festgesetzt wissen') — ein Vorschlag, mit
welchem sich indessen so leicht kein preussischer Finanzminister
ainverstanden erklären wird. Unter dem jetzigen Finanzminister
Frhrn. v. Rheinbaben ist aber nunmehr durch Ges. v. 3. Mai 1908
ein Ausgleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung geschaffen worden.
Die neue Einrichtung hatte einen Vorläufer schon in dem seit 1895/96
bis 1900 alljährlich aus den Rechnungsüberschüssen der Vorjahre gebildeten
 ausseretatsmässigen Dispositionsfonds (Kap. 37 des Ausgabeetats
 der Staatsschulden), welcher von diesem Jahre an bis 1900 mit
zusammen rund 200 Mill. M. dotirt werden konnte (s. &amp; 66ff.).
Diese Einrichtung hatte aber den Mangel, dass der Dispositionsfonds
 nur aus den Rechnungsüberschüssen des jeweiligen Vorjahres
zespeist wurde und erst nach eingetretener Verkehrssteigerung, also
durchweg bei aufsteigender Konjunktur, verwendet werden kann, aber
gerade dann fehlt, wenn in mageren Jahren eine rückläufige Entwickelung
 der Eisenbahneinnahmen eintritt. Gerade in solchen Jahren
ist der genannte Fonds aber vom Standpunkte der Eisenbahnverwaltung
wie der allgemeinen Staatsfinanzen besonders nötig. Ist die Eisenbahnverwaltung
 in solchen Zeiten nicht im Besitze eines derartigen
Fonds, so kann sie erst bei steigendem Verkehr die nöthigen Massnahmen
 treffen, sie muss sie dann vielfach überhasten, ohne doch
überall dem Bedarf in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit
zenügen zu können. Zugleich liegt es im finanziellen Interesse des
Staates, in den Zeiten niedriger Konjunkturen die hier in Rede stehenden
Aufgaben zu lösen, nicht aber zu warten, bis die Hochkonjunktur
wieder eingesetzt hat, die naturgemäss für die Staatskasse wesentlich
arhöhte Ausgaben bedingt.
Deshalb wurde nunmehr gesetzlich bestimmt, dass die Ueberschüsse
der jedesmaligen Jahresrechnung zur Bildung und Ergänzung
eines Ausgleichsfonds bis zur Höhe von 200 Mill. zu verwenden seien,
der dann dienen soll einmal zur jährlichen Dotirung eines ausseretatsmässigen
 Dispositionsfonds von 80, Mill, in zweiter Linie zur Ausgleichung
 eines rechnungsmässigen Minderüberschusses bei der Eisenbahnverwaltung,
 endlich zur Verstärkung des Extraordinariums dieser
Verwaltung bei ungünstigen Zeiten.
Da bei der augenblicklichen Finanzlage auf Ueberschüsse nicht
zu rechnen ist, wurden zugleich 60 Mill. aus Anleihemitteln bewilligt,
um den ausseretatsmässigen Dispositionsfonds auf 2 Jahre dotiren zu
können.
Eine weitere nicht zu gering zu veranschlagende Gefahr der Basirung
namhafter Staatsausgaben auf die Eisenbahnüberschüsse liegt darin.

1 Freiberr v. Zedlitz- Neukirch, Dreissig Jahre preussischer Finanz- und Steuerpolitik.
Berlin 1901. 8.58.