200 Allgemeine Finanzverwaltung.

sprechende Erhöhung der Nettoeinnahmen bedeutet — was bei Beuartheilung
 der Einwirkung der Wasserstrassen auf die KEisenbahniberschüsse
 in Betracht zu ziehen ist.
„Für die preussische Finanzverwaltung ergiebt sich aus dieser
Lage der Dinge die dringende Nothwendigkeit, bei den Etatsfeststellungen
 nicht mit zu grosser Sicherheit auf eine der früheren Entwickelung
 entsprechend starke Vermehrung der Eisenbahnüberschüsse
zu bauen, vielmehr die Frage der Deckung der Staatsausgaben mit
besonderer Vorsicht zu behandeln.“
Die Erkenntniss der hierin liegenden Gefahren hatte bereits zum
Erlasse des sog. Eisenbahngarantiegesetzes von 1882 geführt, um eine
ausreichende Abschreibung der in den Eisenbahnen investirten Anlagekapitalien
 durch planmässige Tilgung der Eisenbahnschulden zu
sichern. Das Gesetz verfehlte indessen seinen Zweck.')
Von grösserer Bedeutung war die 1884 zwischen Regierung und
Landtag getroffene Vereinbarung,?) wonach in den jährlichen Etat
liejenigen Amortisationsersparnisse als ausserordentliche, aussergesetzliche
 Tilgung eingestellt wurden, welche alljährlich in Folge
der mit der Verstaatlichung der Eisenbahnen zusammenhängenden
Umwandlung von tilgbaren Eisenbahnobligationen in untilgbare
Consols gemacht wurden.“
$ 197a. Die durch das Ges. v. 8. März 1897 (G.-8. 8. 43) in
Preussen eingeführte gesetzliche Schuldentilgung wurde vom Finanz-Minister
 ebenfalls vornehmlich mit den durch die Eisenbahnverstaatlichung
 geschaffenen Sonderverhältnissen in Preussen begründet.
Jenes Gesetz fordert bekanntlich die ordentliche Jährliche Tilgung
ainer festen Quote der Staatsschuld (° Proz.) aus den ordentlichen
 Einnahmen des Etats sowie die Verwendung aller Rechnungsüberschüsse
 zur Schuldentilgung. Mit beiden Massnahmen wird ZUgleich
 der Finanzverwaltung eine wirksame Handhabe gegeben, zu
weit gehende Forderungen der verschiedenen Ressorts oder des Land-;ags
 auf Befriedigung von Wünschen und Aufnahme von Verpflichjungen
 für die Zukunft, deren Erfüllung in Zeiten des Rückganges
arnstliche Schwierigkeiten verursachen würde, zurückzuweisen.
$ 197b. Dem Zwecke, die Rentabilität der Eisenbahnen auf die
Dauer nachhaltiger zu gestalten, dient endlich der seit 1892 ebenfalls
Jurch Vereinbarung zwischen Regierung und Landtag?) zur Durehführung
 gelangte Grundsatz, dass die Ueberschüsse der Eisenbahnen
nicht eher zu allgemeinen Staatszwecken Verwendung finden dürfen,
bis alle eigenen Bedürfnisse der Eisenbahnen und der sich aus ihnen
ergebenden Verpflichtungen in reichlichem Masse erfüllt worden sind.

') Näheres in Bd. I Buch VIII 8 230, S. auch Schwarz, Staatsschuldentilgung etc., 5. 24.
‘) Vgl. oben $ 58.
') Vgl. Sten. Ber. d. A.-H, 1892 8. 1665.